Deutsche Landwirte werden ab 30. Juni noch stärker als bisher auf ihren Ackerboden achten müssen, dann tritt auf Drängen der EU ein Gesetz in Kraft, das den Bodenabtrag durch Wasser und Wind (Erosion) eindämmen soll. Je nach Gefährdungspotential der Fläche müssen Landwirte Vorsorge treffen, um das Abschwemmen oder Verwehen von Bodenteilchen zu unterbinden, berichtet die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Das Erosionskataster unterscheidet zwei Klassen für Wasser- und eine für Winderosion. Bei der Klasse "Wasser 1" dürfen nach der Ernte der Vorfrucht und bis zum 15. Februar des Folgejahres Ackerflächen nicht gepflügt werden. Das gilt nicht, wenn noch vor dem 1. Dezember eine Aussaat erfolgt. Bei Bewirtschaftung quer zum Hang gelten keine Auflagen. Diese Vorgaben entsprechen in etwa der bisherigen Regelung, die von der EU als "zu unspezifisch" kritisiert wurde. Flächen der Klasse "Wasser 2" müssen zusätzlich für den Rest des Jahres, also vom 16. Februar bis 30. November, unmittelbar nach dem Pflügen eingesät werden. Außerdem darf vor der Aussaat von Kulturen mit großen Reihenabständen von 45 cm und mehr nicht gepflügt werden. Damit dürfen diese Reihenkulturen, zu denen Mais, Kartoffeln und Zuckerrüben gehören, nur noch in sogenannten Direkt- oder Mulchsaatverfahren angebaut werden. Flächen der Erosionsklasse "Wind" dürfen ab dem 1. März nur dann gepflügt werden, wenn sie unmittelbar danach eingesät werden. Bei Reihenkulturen besteht ein ganzjähriges Pflugverbot, das nur dann aufgehoben wird, wenn vor dem 1. Dezember 2,50 Meter breite Grünstreifen quer zur Hauptwindrichtung in einem Abstand von höchstens 100 Metern angelegt werden. Bei Kartoffeln kann auf Grünstreifen verzichtet werden, wenn die Dämme quer zur Hauptwindrichtung liegen. Die Regeln zur Erosionsminderung sind von der EU vorgeschrieben und von den Landwirten ab Ende Juni dieses Jahres zu befolgen. Nur so erhalten sie auch weiterhin ihre EU-Ausgleichszahlungen.
vgl.: Neue Fehler im Erosionskataster? (25.3.2010)