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Entschädigung für Grundstücküberspannung mit Stromleitung ist steuerfrei

Eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Lesezeit: 2 Minuten

Eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, unterliegt nicht der Einkommensteuer.


Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Aktenzeichen IX R 31/16).


In dem Streitfall war der Steuerpflichtige Eigentümer eines selbstbewohnten Hausgrundstücks, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt wurde. Das Angebot des Netzbetreibers einer Entschädigung für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen sowie die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, nahm der Grundeigentümer an.


Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswertes des überspannten Grundstücks. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die gezahlte Entschädigung zu versteuern sei. Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht. Dieser habe keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Es werde nämlich nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils, so der BFH.


Die Nutzung des Grundstücks sei durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt gewesen. Es hätten aber auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen vorgelegen. Von dieser Einkunftsart würden Vorgänge nicht erfasst, die Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich darstellten. Außerdem wäre der Steuerpflichtige wohl teilweise zwangsenteignet worden, hätte er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt. Wer einer drohenden Enteignung zuvorkomme, erbringe jedoch keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift, stellte der Bundesfinanzhof klar.

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