Die EU-Mitgliedstaaten haben sich im Grundsatz auf neue Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln geeinigt. Auf der Basis eines abermals überarbeiteten Kompromissentwurfs der amtierenden slowenischen EU-Ratspräsidentschaft verständigte sich der Brüsseler Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) vergangene Woche darauf, Krebs erregende und die Fortpflanzungsorgane schädigende Stoffe der Kategorien I und II sowie den Hormonhaushalt störende Substanzen nur noch zuzulassen, wenn die Folgen bei Kontakt unter realistischen Bedingungen vernachlässigbar ist; konkret heißt das, dass deren Rückstände 0,01 mg/kg unterschreiten müssen. Abweichend davon kann ein Wirkstoff, der nicht diese Bedingung erfüllt, für eine Übergangszeit von fünf Jahren zugelassen werden, sofern er nachweislich zur Bekämpfung einer Pflanzenkrankheit notwendig ist. Für diese Substanz müssen jedoch Maßnahmen zur Verringerung des Risikos ergriffen und Rückstandshöchstwerte festgelegt werden. Krebs erregende Stoffe und die Fortpflanzungsorgane schädigende Stoffe der Kategorie I sind außerdem von dieser Ausnahmeregelung ausgeschlossen. Gegenüber der vorherigen Textversion wird der Gesundheitsschutz damit verstärkt. Auf Drängen Deutschlands nahm Slowenien in die Verordnung aber einen Passus auf, wonach die Europäische Kommission binnen fünf Jahren über die Auswirkungen der Zulassungskriterien auf die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt berichten soll.
vgl. dazu: