Unser Autor: Steuerberater Michael Schuberth, LBD Landw. Buchführungsdienst GmbH, Kulmbach
Für Flächen mit Solarparks können Sie nach aktuellem Recht bei einer Hofübergabe nicht die gleichen Steuervorteile nutzen wie für rein land- und forstwirtschaftliche Flächen. Denn die Finanzämter ordnen Freiflächenanlagen nicht dem land- und forstwirtschaftlichen, sondern dem Grundvermögen zu. Experten warnen schon länger vor dieser Steuerbombe, die vielen erst Jahre später bewusst wird.
Immerhin sollen Agri-Photovoltaikanlagen nicht das gleiche Schicksal teilen. Bund und Länder haben beschlossen, dass diese künftig vollständig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind. Das geht aus einer Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung hervor. Die Änderung soll sowohl für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für die Grundsteuer gelten. Damit würde für diese Flächen auch weiterhin die Grundsteuer A gelten. Herkömmliche Solarparks unterliegen hingegen der Grundsteuer B.
Die bayerische Staatsregierung will im Übrigen in den kommenden Wochen einen Gesetzentwurf auf den Weg bringen, der auch herkömmliche Freiflächen-Photovoltaikanlagen begünstigen soll.