Im vergangenen Jahr hatte der Bund das sogenannte wertabhängige Verfahren beschlossen, das als realtiv komplex gilt. Der Vorschlag aus Berlin löste nicht in allen Bundesländern Begeisterung aus. Die Regierung erkaufte sich die Zustimmung im Bundesrat daher mit einer Länderöffnungsklausel. Danach können die Bundesländer eigene Grundsteuergesetze auf den Weg bringen.
Knackpunkt Grundsteuer B
Die grün-schwarze Regierung in Stuttgart macht davon nun Gebrauch und favorisiert das vereinfachte Bodenwertmodell. Auf den ersten Blick ändert sich für Landwirte kaum etwas. Die Berechnung der für die Landwirtschaft maßgeblichen Grundsteuer A ähnelt dem des Bundesmodelles. Auf den zweiten Blick sind die Auswirkungen dennoch gravierend. Darauf weist Andreas Knäuer, Geschäftsführer und Steuerberater der Buchstelle LBV in Stuttgart hin. Schuld daran ist die Formel für die Berechnung der Grundsteuer B, von der die Betriebsleiter- und Altenteilerhäuser inkl. der dazugehörigen Fläche rund um die Bebauung betroffen sind.
Das Problem: In der Formel für die Grundsteuer B spielen nur die Grundstücksfläche und Bodenrichtwerte eine Rolle. Während die Fläche oftmals fest steht, sollen die Bodenrichtwerte von Gutachterausschüssen in den jeweiligen Kommunen erhoben werden. Diese gibt es aber für Hofstellen in Randlagen oder Aussiedlerhöfen noch gar nicht in jeder Region. Jeder Ausschuss muss eigene Werte festlegen – Ungleichbehandlung und Ärger sind vorprogrammiert.
Altenteiler und Betriebsleiterwohnung werden teuer
„Für die Altenteiler- und Betriebsleiterhäuser könnte durch die neue Formel die Grundsteuer B teilweise doppelt so hoch ausfallen wie bislang“, so Knäuer. Das ist der Landesregierung um Ministerpräsident Kretschmann (Bündnis 90/ Die Grünen) in Kombination mit der Grundsteuer A offensichtlich bewusst und nimmt dies dennoch in Kauf. Begründung hinter vorgehaltener Hand: Da Landwirte keine Gewerbesteuer zahlen, wolle man über diesem Weg einen Ausgleich schaffen.
Die Chancen, dass der Gesetzentwurf noch einmal geändert wird, sind gering. In Kraft treten sollen die neuen Regeln am 1.1.2025. Solange gilt das alte Recht.