Die KTG Agrar hat nach top agrar-Recherchen auf Umwegen Tausende von Hektar an die Münchner Rückversicherung verkauft, ohne dass dabei anderen Landwirten ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde.
Dazu hat der ehemalige und mittlerweile insolvente Agrarkonzern auf den ersten Blick einen vollkommen legalen Weg genutzt: Mitte 2015 beantragten 14 Tochterunternehmen der KTG Agrar den Verkauf von 2.263 ha an eine ATU Landbau GmbH, deren Gesellschafterstruktur undurchsichtig war. Zuständig für die Genehmigung des Transfers war der Landkreis Prignitz. Dort mussten die zuständigen Beamten prüfen, inwieweit anderen Landwirten ein Vorkaufsrecht zustand. Das kommt aber nur dann zum Zuge, wenn es sich bei dem Käufer der Flächen um einen Nicht-Landwirt handelt. Da die ATU aber den Anschein erweckte, ein landwirtschaftlicher Betrieb zu sein, gab der Landkreis für den Verkauf grünes Licht.
Argliste Täuschung?
Die ATU verpachtete allerdings die Flächen direkt wieder an die 14 Töchter der KTG und keine drei Wochen später wechselt der Gesellschafter bei der ATU. Exakt 94,9 % des Unternehmens gingen in das Eigentum der Münchner Rückversicherung über, genauer gesagt in das der MEAG, einer Tochter des Konzernes. Ein Vorkaufsrecht hatten bei dieser Transaktion kaufwillige Landwirte wiederum nicht. Denn der Konzern hatte sich nicht nur die Flächen der ATU gesichert, sondern Anteile am Betrieb (inkl. Gebäude, Maschinen usw.). Experten sprechen auch von einem Anteilskauf, für den das Gesetz kein Vorkaufsrecht vorsieht.
Hat die KTG die ATU somit nur als Zwischenstation genutzt, um andere Käufer von dem Deal auszuschließen? Wollte man der Münchner Rückversicherung die Flächen in einem Paket zukommen lassen, um besonders gute Konditionen zu erzielen? Der Verdacht liegt nahe.
Illegale Verkäufe?
Mittlerweile ist das Landwirtschaftsministerium in Potsdam auf den Vorfall aufmerksam geworden. Dort prüft man nun, ob die Verkäufe von vor rund anderthalb Jahren rückgängig gemacht werden können. Das ist allerdings nur möglich, wenn man der KTG Agrar arglistige Täuschung vorwerfen kann. Juristen haben daran allerdings Zweifel.
Alle Details dazu finden Sie in der kommenden Ausgabe von top agrar (12/2016, Seite 46), die Sie gegen Ende kommender Woche erhalten.