Bislang war der Eintrag in das Transparenzregister für die meisten Gesellschaften nur ein Kür, seitdem 1.8.2021 ist er zur Pflicht geworden. Davon betroffen sind alle Kapital- und Personengesellschaften sowie Stiftungen. Auch die in der Landwirtschaft weit verbreiteten Tierhaltungskooperationen (51a-Gesellschaften) zählen dazu. Gemeinschaften bürgerlichen Rechts (GbR) hingegen nicht.
Bis zum 1.8.2021 reichte der Eintrag im Handelsregister aus, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Mit Änderung des Geldwäschegesetzes hat sich das nun geändert. Für die Einträge räumt der Gesetzgeber Ihnen aber Übergangsfristen ein:
- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien haben bis zum 31. März 2022
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022 und
- alle anderen bis zum 31. Dezember 2022Zeit.
Die ausführlichen Infos haben wir für Sie hier zusammengestellt:
Sina Böhrk, Dipl.-Jur. und Steuerberaterin, wetreu LBB, Kiel