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Kammerumlage NRW: Wer soll was bezahlen?

Grundsteuerreform und Kammerumlage: Jetzt gibt es konkrete Vorschläge, wie hoch der neue Mindestbetrag und der neue Umlagesatz sein müssen.

Lesezeit: 5 Minuten

Dieser Text ist zuerst erschienen im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben 36 / 2024.

Es wird zu einer Verschiebung bei den Zahlern kommen, um die Aufkommensneutralität zu wahren. So lautet das Fazit von Dipl.- Ing. Klaus Müller, Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger, Oberfinanzdirektion NRW, und Dr. Sebastian Menke, Finanzamt Gütersloh, ebenfalls Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger.

Sie waren an der Reform und Umsetzung der Grundsteuer in NRW und nun bei der Kammerumlage beteiligt. Vergangene Woche informierten sie bei der WLV-Vorstandssitzung in Münster über den Stand zur Berechnung der Kammerumlage. Ihr Vorschlag für einen neuen Mindestbetrag und Umlagesatz lautet 12 € bzw. 1,6 ‰.

26 Mio. € Umlagevolumen

Hintergrund: Die jährliche Umlage der Landwirtschaftskammer NRW (LWK) beträgt aktuell rund 26 Mio. €. Diese zahlen derzeit rund 190.000 Land- und Forstwirte in NRW. Wegen der Reform der Grundsteuer zum 1. Januar 2025 muss die Berechnung neu aufgestellt und das alte Umlagegesetz von 1951 aktualisiert werden.

Brennende Fragen: Zahlende Land- und Forstwirte dürften sich fragen: Steigt die Umlage? Wer muss tiefer in die Tasche greifen? Werden kleinere Betriebe schlechter gestellt?

Dazu ist zu sagen: Grundsteuer und Kammerumlage sind eine betriebsindividuelle Abgabe und werden durch die betriebswirtschaftliche Ausrichtung bestimmt. Die fast 60 Jahre alten Vergleichszahlen wurden durch die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft an die Zeit angepassten Bewertungsfaktoren ersetzt. Dabei werden der Einfluss der Bodenverhältnisse beim Acker- und Grünland über die Ertragsmesszahlen (EMZ), und auch z. B. die Zuschläge für eine "übernormale" Tierhaltung den jetzigen Verhältnissen gerechter, erläutern Müller und Menke. Die Anpassung der neuen Umlage folgt aus der Änderung des Bewertungsverfahrens.

Altes und neues Verfahren

Das alte Verfahren: Bisher war der Einheitswert Grundlage für die Berechnung. Er setzt sich zusammen aus Wert des Wirtschaftsteils + Wert des Wohnteils (Betriebsleiterwohnung/Altenteilerwohnung).

Beträgt der Einheitswert (alt) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens 750 €, wird die Umlage festgestellt und erhoben. Ein Einheitswert von 750 € ist bereits mit 1 ha eines 40er-Bodens erreicht. Bei aktuell 9,5 ‰ sind 7,13 € Kammerumlage fällig.

Doch ab 2025 ist der Einheitswert weg: Dann gilt der neue "Grundsteuerwert". Dieser ist etwa acht- bis zehnmal höher als der alte Einheitswert. Der entsprechende neue Grundsteuerwert für 1 ha eines 40er-Bodens liegt bei rund 7.700 €.

Die Folge: Insgesamt gibt es in NRW derzeit rund 190.000 Beitragszahler und 440.000 wirtschaftliche Einheiten (WE). Als WE sind die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Haupterwerbs-/Nebenerwerbsbetriebe) und auch Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Einzelflächen zu verstehen.

In etwa 55.000 WE sind auch Wohnteile, also Betriebsleiter- und Altenteilerwohnung, erfasst. Diese entfallen künftig für die Berechnung der Kammerumlage. Zudem ist in rund 250.000 Fällen der Einheitswert kleiner als 750 €. Diese Einheiten fehlen auch jetzt rechnerisch bei der Berechnung zur Kammerumlage.

Die Herausforderung: Damit das Umlagevolumen von 26 Mio. € weiterhin erreicht wird, müssen sowohl der Mindestbetrag (alt: 7,13 €) als auch der Umlagesatz (alt: 9,5 ‰) angepasst werden.

Das neue Verfahren: Grundlage zur Neuregelung von Mindestbetrag und Umlagesatz ist künftig der besagte Grundsteuerwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ohne Ertragsanteil der forstwirtschaftlichen Nutzung. Die Formel ist: Grundsteuerwert x Umlagesatz = Mindestbetrag/Umlagebetrag.

Das bedeutet: Auch nach der Grundsteuerreform zahlen nicht alle Landwirte die Umlage. Wie bisher sind das die Grundstücke mit gewerblicher Tierhaltung, PV- oder Biogas-Anlagen. Zudem fehlen noch die 55.000 Wohnungswerte. Das muss kompensiert werden. Ein Teil "kommt rein", weil Windkraftstandorte ab 2025 umlagepflichtig werden. Dadurch verändert sich die Grundgesamtheit der Umlagezahlenden.

Vor diesem Hintergrund lautet der Vorschlag von Müller und Menke, einen Mindest-Grundsteuerwert von 7.500 € zugrunde zu legen (entspricht, wie gesagt, dem alten Einheitswert von 750 €). Um das Umlagevolumen (26 Mio. €) zu halten, ergibt sich ein Umlagesatz von 1,6 ‰ und ein Mindestbetrag von 12 €. Die 12 € beinhalten rund 7 € Verwaltungskosten je Beitragszahler für das Landesamt für Finanzen (LaFin).

Denn auch das ändert sich: Ab 2025 werden die Bescheide an die Land- und Forstwirte nicht mehr über die 102 Finanzämter in NRW verschickt, sondern zentral vom LaFin. Es übernimmt als Verwaltungsbehörde für die Landwirtschaftskammer die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Umlage. Die Daten aus dem Rechenzentrum werden von der Kammer dem LaFin zur Verfügung gestellt. So steht es im Entwurf des Gesetzes, der jetzt im Düsseldorfer Landtag liegt. Die neuen Regeln gelten ab 1. Januar 2025 zusammen mit der neuen Grundsteuer.

Am Ende entscheidet LWK

Was gleich bleibt: Die Umlage ist nach wie vor ab 15. Oktober fällig. Die Höhe des Umlagesatzes und den zu erhebenden Mindestbetrag beschließt auch künftig die Hauptversammlung der LWK. Weiterhin hat grundsätzlich derjenige die Umlage zu entrichten, der die Grundsteuer zahlt bzw. Pächter ist, sofern nichts anderes geregelt ist.

Fazit

"Die Neuregelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes unumgänglich. Das Beitragssystem muss angepasst werden", sagt WLV-Hauptgeschäftsführer Dr. Thomas Forstreuter. Im Sinne der Landwirtschaft sei es wichtig, dass die Organe der LWK NRW zunächst selbst über die Höhe des Umlagesatzes und über den zu erhebenden Mindestbetrag der Umlage entscheiden können.

Forstbetriebe: Keine Umlage mehr

Auch für Forstbetriebe gibt es eine grundlegende Änderung im Umlagegesetz: In § 6 "Umlagemaßstab" wird bestimmt, dass die Grundsteuerwerte ohne den Ertragsanteil der forstwirtschaftlichen Nutzung für die Ermittlung der Umlage maßgebend sind. So werden die forstwirtschaftlichen Nutzungen aller Betriebe von der Umlage befreit. Künftig entfällt grundsätzlich das "Antragsverfahren".

Bis zur Übernahme der Betreuungsaufgaben durch den Landesbetrieb Wald und Holz 2005 war auch für den Forst ein Umlagebeitrag zu entrichten. Mit einer Änderung des Umlagegesetzes wurde festgelegt, dass von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die nur über forstwirtschaftlich genutzte Flächen verfügen, keine Umlage erhoben wird. Alle übrigen Betriebe mit einer forstwirtschaftlichen Nutzung konnten sich im Antragsweg von der Umlage befreien lassen.

Dipl.-Ing. Klaus Müller, Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger

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