Keine rechtliche Grundlage sieht das Bundesumweltministerium für eine Regelung in der Bundeskompensationsverordnung, im Rahmen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs eine Verwendung des Ersatzgeldes für den Ankauf landwirtschaftlicher Flächen auszuschließen.
Nach § 15 Absatz 6 Bundesnaturschutzgesetz sei das Ersatzgeld zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, erklärte eine Ministeriumssprecherin gegenüber AGRA-EUROPE.
Der pauschale Ausschluss für den Ankauf landwirtschaftlicher Flächen in einer Rechtsverordnung sei damit nicht vereinbar. Die Sprecherin verwies auf eine Reihe neuer Maßnahmen in der vorliegenden Bundeskompensationsverordnung, die dem Verlust landwirtschaftlicher Flächen entgegenwirken sollen.
Bundestag hat Zeit bis Ende März
Der CDU-Bundestagsabgeordnete Dr. Michael von Abercron hatte zuvor eingeräumt, dass die dem Bundestag zugeleitete Verordnung besser sei als frühere Versionen. Gleichwohl gebe es noch Änderungsbedarf, und zwar insbesondere im Hinblick auf das Ersatzgeld.
Von Abercron hält weiterhin eine Regelung für geboten, die eine Verwendung von Ersatzgeldzahlungen für den Aufkauf land- und forstwirtschaftlicher Flächen ausschließt. Zudem müsse der Schutz der Fischerei bei Ausgleichsmaßnahmen für Offshore-Windparks verstärkt werden.
Die bislang geplante Zulässigkeit bestimmter Formen der passiven Fischerei in Offshore-Windenergie-Gebieten reiche nicht aus, so der Abgeordnete gegenüber AGRA-EUROPE. Ob der Bundestag noch Änderungen an der Bundeskompensationsverordnung beschließt, ist indes fraglich.
Die SPD-Umweltpolitiker stehen dem Anliegen von Abercrons ablehnend gegenüber. Bis Ende März kann das Parlament entscheiden, ob es gegebenenfalls mit Änderungen zustimmt oder sich nicht mit der Vorlage befasst, die dann in der vorliegenden Fassung in Kraft treten würde. Überraschend hat sich der Koalitionsausschuss am 8. März für ein schnelles Inkrafttreten der Bundeskompensationsverordnung ausgesprochen.