Wenn Töchter oder Söhne von Betriebsleitern im elterlichen Unternehmen eine Ausbildung absolvieren, sind sie bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) zu versichern. Das hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) betont. Gleiches gelte für Auszubildende, die mit dem Unternehmer oder dessen Ehegatten verwandt oder verschwägert seien.
Die LKK sei auch die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, so die SVLFG. Unternehmer zahlten den nach der Betriebsgröße bemessenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag allein; dieser entspreche 25 % des Unternehmerbeitrags. Die sich aus der Brutto- und Ausbildungsvergütung berechneten Beträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung teilten sich Unternehmer und Auszubildende hälftig. Hier liegen die Beitragssätze laut Sozialversicherung bei 18,6 % beziehungsweise 3 %. Wie jeder andere Arbeitgeber müsse der Landwirt auch eine Insolvenzgeldumlage von 0,06 % abführen.
Die SVLFG wies ferner darauf hin, dass Regelungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes, also zur Erstattung von Lohnkosten während der Entgeltfortzahlung, nicht für Auszubildende gelten würden, die bei der LKK versichert seien. Umlagebeiträge seien daher weder an die LKK noch an eine andere Krankenkasse zu zahlen. Weitere Informationen zur LKK liefert die SVLFG online.