NRW lockert die Vorgaben zur Mindestbodenbedeckung - die Regelungen der Behörden bleiben in der Praxis trotzdem oft nicht umsetzbar. Sind die GLÖZ 6-Bestimmungen überholt?
Die Aufregung ist groß: Weil es so nass ist, lockern die Behörden in NRW die Vorgaben zur Bodenbedeckung. Die Kultur muss jetzt nicht bis zum 15. November aufgelaufen sein, sondern bis dahin gesät sein. Bei Praktikern sorgt diese „Erleichterung“ allerdings nur für Kopfschütteln.
Auflagen erfüllen, Prämie erhalten
Um Agrarprämie zu bekommen, müssen Landwirte die Auflagen der „Konditionalität“ erfüllen. Dazu gehören neun Standards, um Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) zu erhalten. GLÖZ 6 regelt die Bodenbedeckung. Vom 15. November bis zum 15. Januar müssen mindestens 80 % des Ackerlands bedeckt sein. Dazu haben Landwirte acht Optionen, wie Winterkulturen, Zwischenfrüchte oder mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung. Zudem gibt es Ausnahmen für schwere Böden.
So weit, so klar. Der erste Aufschrei kam aber schon im Sommer. Wie aus dem Nichts verkündete das Bundesagrarministerium, dass es Winterkulturen und Zwischenfrüchte nur dann für die Mindestbodenbedeckung anerkennt, wenn diese bis zum 15. November flächig aufgegangen sind. Davon war bei der Antragstellung keine Rede. Bei späträumenden Kulturen wie Körnermais oder Zuckerrüben lässt sich das nicht einhalten. Die Regenphase verzögert zusätzlich. Daher hat Düsseldorf erlaubt, dass die Folgekultur erst bis zum 15. November gesät sein muss.
Praxisnähe im Blick
In der Praxis wirkt das mit Blick auf nasse Äcker wie ein schlechter Scherz. Tatsächlich kommt das NRW-Agrarministerium den Landwirten aber entgegen, weil es die Berliner Vorgaben beiseiteschiebt – als erstes Bundesland. Heißt:
Landwirte sollten prüfen, welche Option zur Bodenbedeckung bei den ausstehenden Flächen für sie passt. Spielt das Wetter mit, ist bis zum 15. November noch eine Pflugsaat möglich. Danach ist beispielsweise noch Mulchsaat erlaubt.
Kniffliger ist es für Betriebe, die gepflügt haben, aber nicht auf die Flächen kommen. Oder für Betriebe, die wegen der Fruchtwechsel-Vorgaben nicht jede Folgekultur wählen können. Wenn sie die GLÖZ-6-Regeln aufgrund der Witterung nicht erfüllen, sollten sie das bei einer Kontrolle mit „guter fachlicher Praxis“ begründen. Bodenschutz ist ein starkes Argument. Das müssen Kontrolleure sowie Behörden akzeptieren, schreibt selbst das Bundesagrarministerium.
GLÖZ 6 abschaffen?
Mitnehmen sollten die Berliner Beamten aber schon jetzt, dass „Ackerbau nach Datum“ nicht funktioniert. Nötig sind praxisgerechte Regeln. So wäre es das Mindeste, die Vorgabe „flächig aufgelaufen bis zum 15. November“ zu streichen. Auch aus fachlicher Sicht ist es oft besser, relativ spät zu säen, um Pflanzenschutzmittel zu sparen. Die Landwirte wissen, wann der beste Saatzeitpunkt ist – je nach Boden, Witterung und Region.
Konsequent wäre, den GLÖZ 6 abzuschaffen. Die Auflagen sind weitgehend über das Fachrecht bei der Düngeverordnung und GLÖZ 5 erfasst. Warum nochmal? Wenn Politik den Bürokratieabbau ernst meint, wäre hier Gelegenheit.
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Die Aufregung ist groß: Weil es so nass ist, lockern die Behörden in NRW die Vorgaben zur Bodenbedeckung. Die Kultur muss jetzt nicht bis zum 15. November aufgelaufen sein, sondern bis dahin gesät sein. Bei Praktikern sorgt diese „Erleichterung“ allerdings nur für Kopfschütteln.
Auflagen erfüllen, Prämie erhalten
Um Agrarprämie zu bekommen, müssen Landwirte die Auflagen der „Konditionalität“ erfüllen. Dazu gehören neun Standards, um Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) zu erhalten. GLÖZ 6 regelt die Bodenbedeckung. Vom 15. November bis zum 15. Januar müssen mindestens 80 % des Ackerlands bedeckt sein. Dazu haben Landwirte acht Optionen, wie Winterkulturen, Zwischenfrüchte oder mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung. Zudem gibt es Ausnahmen für schwere Böden.
So weit, so klar. Der erste Aufschrei kam aber schon im Sommer. Wie aus dem Nichts verkündete das Bundesagrarministerium, dass es Winterkulturen und Zwischenfrüchte nur dann für die Mindestbodenbedeckung anerkennt, wenn diese bis zum 15. November flächig aufgegangen sind. Davon war bei der Antragstellung keine Rede. Bei späträumenden Kulturen wie Körnermais oder Zuckerrüben lässt sich das nicht einhalten. Die Regenphase verzögert zusätzlich. Daher hat Düsseldorf erlaubt, dass die Folgekultur erst bis zum 15. November gesät sein muss.
Praxisnähe im Blick
In der Praxis wirkt das mit Blick auf nasse Äcker wie ein schlechter Scherz. Tatsächlich kommt das NRW-Agrarministerium den Landwirten aber entgegen, weil es die Berliner Vorgaben beiseiteschiebt – als erstes Bundesland. Heißt:
Landwirte sollten prüfen, welche Option zur Bodenbedeckung bei den ausstehenden Flächen für sie passt. Spielt das Wetter mit, ist bis zum 15. November noch eine Pflugsaat möglich. Danach ist beispielsweise noch Mulchsaat erlaubt.
Kniffliger ist es für Betriebe, die gepflügt haben, aber nicht auf die Flächen kommen. Oder für Betriebe, die wegen der Fruchtwechsel-Vorgaben nicht jede Folgekultur wählen können. Wenn sie die GLÖZ-6-Regeln aufgrund der Witterung nicht erfüllen, sollten sie das bei einer Kontrolle mit „guter fachlicher Praxis“ begründen. Bodenschutz ist ein starkes Argument. Das müssen Kontrolleure sowie Behörden akzeptieren, schreibt selbst das Bundesagrarministerium.
GLÖZ 6 abschaffen?
Mitnehmen sollten die Berliner Beamten aber schon jetzt, dass „Ackerbau nach Datum“ nicht funktioniert. Nötig sind praxisgerechte Regeln. So wäre es das Mindeste, die Vorgabe „flächig aufgelaufen bis zum 15. November“ zu streichen. Auch aus fachlicher Sicht ist es oft besser, relativ spät zu säen, um Pflanzenschutzmittel zu sparen. Die Landwirte wissen, wann der beste Saatzeitpunkt ist – je nach Boden, Witterung und Region.
Konsequent wäre, den GLÖZ 6 abzuschaffen. Die Auflagen sind weitgehend über das Fachrecht bei der Düngeverordnung und GLÖZ 5 erfasst. Warum nochmal? Wenn Politik den Bürokratieabbau ernst meint, wäre hier Gelegenheit.