Die vom Bundestag beschlossenen rechtlichen Klarstellungen beim Wolfsabschuss werden aller Voraussicht nach den Bundesrat passieren. Der Agrarausschuss der Länderkammer hat trotz Bedenken empfohlen, grünes Licht für das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes zu geben, das an diesem Freitag auf der Tagesordnung der Plenarsitzung steht.
Gleichzeitig machte der Ausschuss gravierende Vorbehalte gegen die Neuregelung in einer Entschließung geltend. Sowohl die Vereinbarkeit der geänderten Vorschriften zum Wolfsabschuss mit dem EU-Recht als auch deren Rechtssicherheit seien zu bezweifeln.
Nach Auffassung der Ländermehrheit widersprechen die Regelungen in weiten Teilen dem europäischen Natur- und Artenschutzrecht. Zudem würden sie entgegen der Zielsetzung die bestehenden Konflikte zum Umgang mit dem Wolf nicht minimieren. Die Länder bekräftigen in der Entschließung ihre Forderung nach Einführung einer Weidetierprämie.
Abschuss wird erleichtert
Der Gesetzesänderung zufolge kann ein Abschuss bereits genehmigt werden, wenn bei Nutztierrissen „ernste“ landwirtschaftliche oder sonstige Schäden vorliegen. Betroffene Betriebe müssen damit nicht erst in ihrer Existenz gefährdet sein, bevor eine Entnahme möglich ist, wie das bei der bisherigen Formulierung „erhebliche Schäden“ der Fall ist. Dadurch können auch Schäden für Hobbyhalter einen Abschuss rechtfertigen. Zudem dürfen einzelne Tiere aus einem Rudel auch dann getötet werden, wenn der schadensverursachende Wolf nicht sicher festgestellt werden kann. Der Abschuss muss aber in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissen stehen. Dies kann „bis zum Ausbleiben von Schäden“ fortgesetzt werden. Im Extremfall kann damit ein ganzes Rudel ausgemerzt werden.