Das Oberlandesgericht Celle hat das Urteil gegen den früheren Landvolk-Vorsitzenden Lothar Lampe bestätigt. Seit über drei Jahren geht es vor Gericht um veruntreute Millionen aus dem Vermögen des Landvolkes. Im Februar 2016 entschied die Zivilkammer des Verdener Landgerichts, das er dieses Geld zurückzahlen muss, erinnert der NDR.
Nach dem jüngsten Urteil müssen nun Lothar Lampe, das Windenergie-Unternehmen Westwind und sein Geschäftsführer Gerard Meindertsma dem Landvolk Diepholz in drei Fällen von Untreue die geforderten sechs Millionen Euro zurückzahlen.
Laut den Richtern ist es erwiesen, dass Lampe eine nicht autorisierte Spende in Höhe von rund einer Million Euro aus dem Landvolkvermögen veranlasste hat. Außerdem habe sich Lampe ungerechtfertigt Beraterhonorare in Höhe von gut zwei Millionen Euro vom Landvolk auszahlen lassen. Und er habe Landvolk-Zahlungen von weiteren knapp drei Millionen Euro an Unternehmen veranlasst, an denen er selbst wirtschaftlich beteiligt war.
Auch sei sie in der Buchführung verschleiert worden. Damit habe der frühere Landvolkvorsitzende seinen Ermessensspielraum deutlich überschritten. Darüber hinaus wertete das Gericht viele sechsstellige Zahlungen, die Lampe an sich und an andere veranlasst hatte, als "Schmiergeldzahlungen". Insgesamt elf solcher undurchsichtiger Zahlungen monierten die Richter.
Die Celler Richter wiesen auch die Revisionen der an den Geschäften beteiligten Firma Westwind und ihres Geschäftsführers zurück.
Stellungnahme der Firma WestWind Energy
Gerard Meindertsma, Geschäftsführer von Westwind Energy: „Wir können die Entscheidung des OLG Celle nicht nachvollziehen und sind über das Ergebnis enttäuscht. Unsere Einwände gegen das Verfahren der Vorinstanz, das nach unserer Einschätzung erhebliche Mängel in der prozessualen Fairness aufwies und daher angreifbar war, wurden leider nicht gewürdigt. Wir hatten uns erhofft, dass das OLG Celle die Chance nutzt, neue Aspekte aus bislang nicht vorgebrachten Argumenten und gutachterlichen Stellungnahmen in die Urteilsfindung einfließen zu lassen. Dies ist leider nicht erfolgt. Wir werden jetzt zunächst die schriftliche Urteilbegründung abwarten und dann über das weitere Vorgehen entscheiden."