Frage: Ich habe meinen Betrieb nach 47 Versicherungsjahren im Rahmen einer GbR abgegeben. Mein GbR Anteil beträgt 3 %. Mein Sohn ist der Betriebsleiter der GbR und der Vertreter nach außen. Im Bayrischen Wochenblatt habe ich gelesen, dass nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG § 21 Abs. 8 Satz 2) seit dem 1.1.2016 auch Unternehmer befreit sind, die in einer Gesellschaft sind, wenn im Gesellschaftsvertrag steht, dass er nicht an der Unternehmensführung beteiligt ist und keine Vertretungsmacht für das Unternehmen hat. Stimmt das?
Antwort: § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG war eine Spezialregelung zur Hofabgabe, die ja mittlerweile abgeschafft ist. Wer auf sich die beschriebene Art vom landwirtschaftlichen Unternehmen zurückgezogen hatte und somit eine Rente bezog, war in der Tat versicherungsfrei zur LAK. Die Regelungen sind mittlerweile alle gestrichen bzw. durch verfassungskonforme ersetzt. Wenn der Leser die Regelaltersgrenze erreicht hat oder eine vorzeitige Altersrente oder EM-Rente bezieht – wovon ich ausgehe –, ist er auch weiterhin versicherungsfrei in der Alterskasse.
Was die Beiträge zur LKK betrifft gelten allerdings andere Regeln. Diese sind im KVLG 89 (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte) geregelt.