Frage: Ich war zehn Jahre auf dem Betrieb angestellt und habe in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt. 1977 habe ich den Betrieb übernommen und bis 2018 in die Altersversorgung eingezahlt. Neben der Alterskasse habe ich freiwillig weiter in die deutsche Rentenversicherung den Mindestsatz eingezahlt. Meine Frau, die auch auf dem Betrieb gearbeitet hat, hat ebenfalls freiwillig in die dt. Rentenversicherung eingezahlt. Zurzeit geht sie einem 450 € Job nach, sodass sie sowieso in die Rentenversicherung einzahlt. Hat sie einen Anspruch auf die Grundrente?
Antwort: Die vom Kabinett beschlossene Grundrente wird als Zuschlag auf die Rente von langjährig Versicherten ausgestaltet werden. Dieser Rentenzuschlag soll nach Bedarfsprüfung gezahlt werden. Bedarf soll grundsätzlich bestehen, wenn das übrige Einkommen die Grenzwerte von 1.250 EUR (Alleinstehende) bzw. 1.950 EUR (Paare) nicht überschreitet.
Als Einkommen in diesem Sinne gelten auch Erträge aus betrieblicher oder privater Vorsorge, Kapitalerträge und Mieteinnahmen. Vorhandenes Vermögen bleibt allerdings unberücksichtigt.
Weiter wird die Grundrente grundsätzlich dann gewährt, wenn mindestens 35 Jahre „Grundrentenzeiten“ zur deutschen Rentenversicherung (also Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen) vorliegen, die mit durchschnittlich 0,3 bis 0,8 Entgeltpunkten im Jahr belegt sind. Zur Orientierung: 1 Entgeltpunkt erhalten Versicherte, die 1 Jahr aus dem Durchschnittsverdienst – das sind aktuell 38.901 EUR – Beiträge entrichtet haben. Zusätzlich sollten auch Rentner ab 33 Jahren Grundrentenzeit mit besonders geringen Einkommen von der Grundrente profitieren.
In der Praxis
Für Ihren Fall ergibt sich hieraus folgendes Ergebnis: Sie haben zwar in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt, erreichen damit aber nicht die erforderlichen 35 Jahre Grundrentenzeit. Die Zeiten aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse nicht angerechnet; die Jahre der freiwilligen Beitragszahlung können Sie ebenfalls nicht in Ansatz bringen, da sie keine Pflichtbeitragszeiten sind.
Vergleichbares gilt für Ihre Ehefrau: Die Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung können nicht in Ansatz gebracht werden; mit den Beiträgen aus dem 450 EUR-Job sind die im Durchschnitt mindestens erforderlichen 0,3 Entgeltpunkte nicht erreichbar.
Das Ergebnis wird Sie nicht befriedigen, ist aber systembedingt. Die Grundrente ist ausgelegt auf Personen, die trotz eines langen Arbeitnehmerlebens, Kindererziehung und Pflegezeiten im Alter keine auskömmliche Rente erzielen. Mit dieser Zielrichtung ist sie auf die Versicherten der Deutschen Rentenversicherung ausgelegt.
Die Alterssicherung der Landwirte ist ein spezielles, auf landwirtschaftliche Unternehmer ausgerichtetes Teilsicherungssystem, das sich ganz wesentlich von der Deutschen Rentenversicherung unterscheidet. Daher sind die Regeln der Grundrente in der Alterssicherung der Landwirte nicht vorgesehen.
Was der Bauernverband fordert
Dennoch zählen auch viele Landwirte in die Gruppe derer, die trotz eines arbeitsreichen Lebens und viel Einsatz in Familie und Pflege im Alter nicht auskömmlich versorgt sind. Daher macht sich der Deutsche Bauernverband dafür stark, den Gedanken der Grundrente auch in die Alterssicherung der Landwirte zu überführen. Zumindest sollte die Einkommensgrenze für den Beitragszuschuss erheblich angehoben und jährlich angepasst werden. Ebenfalls wird vor dem Hintergrund der erforderlichen 35 bzw. 33 Beitragsjahre die bereits seit vielen Jahren bestehende Forderung nach einer Anrechnung von Beitragszeiten in der LAK auf Wartezeiten in der Deutschen Rentenversicherung abermals nachdrücklich erneuert.