Werden die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angerechnet? Kann ich die Zahlung der Rentenbeiträge aussetzen?
Antwort: Bewirtschaften Sie als selbstständiger Landwirt einem Betrieb, der über der Mindestgröße liegt (http://www.svlfg.de/50-vmb/vmb03/vmb0305/ ), dann sind Sie pflichtversichert in der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Sie können Sie sich nur dann von dieser Pflicht befreien lassen, wenn:
- Sie ein ausreichend hohes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen außerhalb der Landwirtschaft erwirtschaften.
- Sie Arbeitslosengeld II beziehen und wenn in dem Monat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II keine Versicherungspflicht bestand.
- Sie wegen der Kindererziehung rentenversicherungspflichtig sind,
- Sie wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen Rentenversicherungspflichtig sind,
- Sie Wehr- oder Ersatzdienst ableisten.
- Sie die Wartezeit für eine Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können.
Wie Sie privat für Ihr Alter vorsorgen und was Sie dann an Einnahmen erwarten, spielt bei der Pflichtversicherung keine Rolle. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist es allerdings so, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht auf die Regelaltersrente angerechnet werden. Diese werden nur bei Hinterbliebenenrenten als Hinzuverdienst gewertet.