Danach wurde kein neuer Vertrag abgeschlossen, aber die Fläche vom Pächter dennoch weiterbewirtschaftet. Mittlerweile sind sowohl Verpächter auch Pächter verstorben. Der Sohn des Pächters bewirtschaftet die Flächen seit dem Tod des Vaters weiter. Welche Kündigungsfrist gilt? Greift eine Sonderkündigung wegen der Zwangsversteigerung?
Antwort:
Der Pachtvertrag zwischen den Vertragspartnern ist am 31. Oktober 2002 ausgelaufen. Da das Pachtverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wurde, besteht nunmehr ein unbefristeter Pachtvertrag zwischen den Rechtsnachfolgern der Vertragsparteien. Der Vertrag kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Da die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres gekündigt werden kann, besteht faktisch eine zweijährige Kündigungsfrist.
Da die Parteien das Pachtjahr nicht gesondert festgelegt haben und damit nicht mit absoluter Sicherheit festgelegt werden kann, ob das Pachtjahr im September oder, wie üblich im Oktober beginnt, möchte ich dazu raten, noch vor dem 1. September 2019 zum nächstmöglichen Zeitpunkt schriftlich zu kündigen. Ab dem 1. November 2021 dürfen Sie dann die Pachtfläche selber bewirtschaften. Der Erwerb der Pachtflächen im Rahmen einer Zwangsversteigerung begründet in Ihrem Fall keine kürzere Kündigungsfrist. Sie sind lediglich berechtigt, dass Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.
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