Frage: Im Jahr 2006 habe ich einen Güllebehälter gebaut, bei dem nun bauliche Mängel zum Vorschein kommen. Die Bewahrung im inneren des Behälters fängt an zu rosten, zum Teil ist der Beton schon porös. Vorab konnte ich als Landwirt nicht erkennen, dass ein Mangel vorliegt und die Bewahrung nicht dick genug ist. Ist das nun ein versteckter baulicher Mangel, auf den es eine Garantie gibt? Wer haftet für diesen Mangel?
Antwort: Die Errichtung eines Güllebehälters ist als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB einzuordnen. Der Unternehmer schuldet dem Besteller, ihm eine mangelfreie Sache zu verschaffen. Wenn die Bewahrung im Inneren des Güllebehälters rostet und der Beton deswegen porös ist, ist dies vorbehaltlich einer technischer Bewertung im Rechtssinne ein Mangel. Vieles spricht aber dafür, dass dessen Geltendmachung bereits verjährt ist.
Schon verjährt?
Soweit mit dem Werkunternehmer vertraglich nichts Anderes vereinbart wurde, verjähren werkvertragliche Mängelansprüche bei einem Bauwerk wie dem Güllebehälter nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werks. Wenn das Werk im Jahr 2006 erbaut und mutmaßlich auch abgenommen wurde, ist die Verjährungsfrist nach mittlerweile 13 Jahren abgelaufen. Eine abweichende Bewertung wäre denkbar - weswegen der Sachverhalt im Detail noch geprüft werden müsste - wenn der Ablauf der Verjährungsfrist z. B. gehemmt wurde (etwa durch Verhandlungen) oder falls der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Das könnte evtl. dazu führen, dass die Gewährleistungsansprüche ausnahmsweise noch nicht verjährt sind.