Frage: Von meinen Stadtwerken bekomme ich kaum nachvollziehbare Jahresrechnungen für das Wasser/Abwasser. Ich habe das auch schon oft moniert. Das Abwasser wird als Gebühr für die Gemeinde festgesetzt, wobei der gesamte Jahreswasserverbrauch mit Abwassergebühren dargestellt wird. Anschließend führt eine fiktive Minussumme zur tatsächlichen Abwassergebühr. Muss ich so eine "kryptische Jahresabrechnung" hinnehmen? Welche Rechte habe ich, eine verständliche Abrechnung einzufordern? Gibt es eine Möglichkeit, ohne das Verwaltungsgericht einzuschalten?
Antwort: Rechtliche Grundlage für die Versorgung mit Wasser sind die „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) i. V. m. den Ergänzenden Bedingungen des jeweiligen Versorgers (z. B. Stadtwerke). In diesen Bedingungen sind u.a. die Preise, das Verfahren zur Ablesung und Abrechnung, Abschlags- und Vorauszahlungen geregelt.
Die Abwasserbeseitigung ist eine hoheitliche Aufgabe, die von den Kommunen bzw. von kommunalen Eigenbetrieben durchgeführt wird. Dabei wird die Schmutzwassergebühr nach der Menge berechnet, die der Kläranlage von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird. Die Abwassergebührensatzungen sehen regelmäßig vor, dass sich die Höhe dieser Gebühr nach den von dem jeweiligen Grundstück bezogenen Frischwassermengen richtet.
Gemeinsam für Wasserversorgung und Abwasser
In der Regel erfolgt die Einziehung der Abwassergebühr gemeinsam mit den Kosten für den Wasserbezug im Auftrag der Kommune durch den jeweiligen Trinkwasserversorger (z. B. Stadtwerke).
Sowohl die Wasserversorgungsbedingungen als auch die Abwassergebührensatzungen regeln, wie die Abrechnungen im Einzelnen zu erfolgen haben. Aus den von Ihnen übermittelten Abrechnungen ergibt sich, dass sowohl die Stadtwerke als auch die Gemeinde den Wasserverbrauch bzw. die Abwassereinleitungsmenge ausgehend von der Bewertung des Zählerstandes der einzelnen Zähler in dem Abrechnungszeitraum vorgenommen haben und unter Berücksichtigung der jeweiligen Zählerstände und der sich daraus abzuleitenden Differenz die Verbrauchs- bzw. Einleitungsmenge festgestellt haben. Dieses Verfahren entspricht grundsätzlich den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben. Auch sind die Angaben in den Abrechnungen nachvollziehbar und prüfbar, wenngleich aufgrund der verschiedenen Rechnungsdetails die Abrechnungen auf den ersten Blick ein wenig verwirrend wirken können. Einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Jahresrechnung in anderweitig gestalteter Form vermögen wir nicht zu erkennen.
In der Regel sind aber auch über die Internetseiten der Unternehmen/Kommunen weitere Erläuterungshinweise zu der Rechnungslegung verfügbar. Ansonsten empfiehlt sich, offene Fragen zu der Rechnung mit den zuständigen Mitarbeitern unmittelbar persönlich zu klären.