Frage: Wir liegen mit unserer Biogasanlage an einem Gemeindeverbindungsweg. Dieser Weg ist Eigentum der Gemeinde und muss dringend saniert werden. Können wir die Gemeinde dazu in die Pflicht nehmen? Wir haben damals in dem Baugenehmigungsantrag einen städtebaulichen Vertrag mit der Gemeinde geschlossen. Dort ist festgelegt, dass wir den Weg in gewissem Umfang nutzen und uns dann auch an den Reparaturkosten beteiligen.
Zwei andere Landwirte, die jeweils einen Stall an den Weg gebaut haben, mussten das nicht. Ist das fair? Müssen wir uns dann überhaupt an den Kosten beteiligen, wenn sie das auch nicht müssen? Oder müssen sich alle Anlieger an den Kosten beteiligen?
Antwort: Wenn ein gemeindlicher Weg im Außenbereich sanierungsbedürftig geworden ist, kann die Gemeinde ihn sanieren. Es besteht allerdings für die Anlieger eines solchen Weges keine Möglichkeit, die Gemeinde zu einer solchen Sanierung zu zwingen. Bei einer solchen Sanierung spricht man von einem Straßenausbau, für den Gemeinden üblicherweise eine Straßenausbaubeitragssatzung haben. Das hat zur Folge, dass die durch den Ausbau der Straße entstandenen Kosten gemäß der gemeindlichen Satzung durch Gebührenbescheide auf die Anlieger der ausgebauten Straße umgelegt werden.
In dem von Ihnen vorliegend geschilderten Fall hätte das grundsätzlich zur Folge, dass die zwei weiteren Landwirte sich für den Fall eines Ausbaus des Gemeindeverbindungsweges auch an den Kosten zu beteiligen hätten. Sicherheitshalber sollten Sie den Vertrag, den Sie mit der Gemeinde geschlossen haben noch einmal im Detail von einem Experten prüfen lassen. Generell ist es so, dass Sie mit allen Flächen, die an der ausgebauten Straße liegen, zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden dürften. Eine Gemeinde dazu anzuhalten, Straßen und Wege zu sanieren, deren Anlieger man ist, sollte deshalb im Vorhinein genauestens durchdacht werden.
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