Jetzt habe ich Angst, dass die Auflagen so hoch sind, dass ich in Zukunft meine Gülle nicht mehr auf den Flächen ausbringen darf. Daher habe ich schon eine Stellungnahme eingereicht, um den Vorschlag des Amtes abzuwehren.Wie kann ich mich dagegen wehren? Gibt es aktuelle Urteile dazu?
Antwort: Durch die neue Düngemittelverordnung ist nicht auszuschließen, dass infolge einer Schutzgebietsausweisung neue Auflagen für Wasserschutzgebiete der Zone III zur geltenden Rechtslage hinzukommen.
Bei den Planungen des Wasserschutzgebietes handelt es sich wahrscheinlich schon um eine hinreichend konkretisierte Schutzgebietsplanung im Sinne des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 18.06.2012 (Az. 8 ZB 12.76). In dieser Situation kann das Landratsamt ein „werdendes“ Wasserschutzgebiet vor einem Bauvorhaben schützen. Zeitlich vor der konkreten Planung ist die Entwurfsphase für das Wasserschutzgebiet. In dieser Phase können Sie schon Ihren Einspruch einreichen.
Gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung können Sie ansonsten eine Normenkontrollklage erheben beim BayVGH. Zum einen können Sie die Schutzwürdigkeit, die Schutzbedürftigkeit oder die Schutzfähigkeit des Grundwasserleiters (=Gesteinshohlraum, durch den das Grundwasser nach unten sickert) anzweifeln. Zum anderen können Sie bemängeln, dass das Wasserwirtschaftsamt das festgelegte Wasserschutzgebiet zu groß bemessen hat.
Mitunter kann vor Gericht die Feststellung der Unwirksamkeit einer Wasserschutzgebietsverordnung erwirkt werden (z. B. BayVGH, Urteil vom 29.12.2011 – 22 N 08.190). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es keinen pauschalen Weg für den Erfolg einer Klage gibt, da das Gericht jede Wasserschutzgebietsverordnung individuell auf Mängel prüft.