Frage: Eine meiner Nichten soll meinen Hof erben. Sie hat nach Ihrer Ausbildung zur Verwaltungsangestellten eine Ausbildung zur Landwirtin im Nebenerwerb absolviert. Greift in diesem Fall auch die Verschonungsregelung, dass sie keine Erbschaftssteuer zahlen muss? Sie will die Flächen nicht veräußern, allerdings sind die Flächen (30 ha) verpachtet mit kurzfristigen Pachtverträgen an zwei andere Landwirte. Ist das ein Problem?
Antwort: Für den inländischen Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gibt es die Möglichkeit einer Verschonung bei Option von bis zu 100 % des begünstigungsfähigen Vermögens. Dabei sind folgende Voraussetzungen der Verschonung grundsätzlich in den folgenden 5 bzw. bei der Option 7 Jahren einzuhalten:
1. die Flächen dürfen nicht veräußert werden,
2. die Flächen müssen weiterhin land- u. forstwirtschaftlich genutzt werden,
3. die Flächen dürfen keine Stückländereien werden und
4. es darf in der Behaltensfrist nicht zu Entnahmen führen, die nach Verrechnung mit Gewinnen und Einlagen einen Betrag in Höhe von € 150.000 übersteigt.
Nicht begünstigt sind jedoch Stückländereien. Stückländereien sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, welche am Stichtag der Hofübertragung für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren in die Zukunft verpachtet sind. Hierzu zählen keine Pachtverträge die sich jährlich verlängern, weil diese nur kurzfristig und nicht länger als 15 Jahre verpachtet sind.
Fazit
Die Verschonung ist an das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gebunden und nicht durch einen Kreis der Erwerber eingegrenzt. Sofern keine Stückländereien bestehen und die Behaltensregeln eingehalten werden, entsteht mit der Übertragung keine Erbschaftsteuer.
Übrigens: Erfolgt die Übertragung z.B. gegen ein Altenteil (Gegenleistung) entsteht für eine Übertragung in nicht gerader Linie (Neffe/Nichte) Grunderwerbsteuer.