Frage: Die Bezirksregierung meiner Heimatstadt hat per Verordnung ein Überschwemmungsgebiet bestimmt. Viele meiner landwirtschaftlichen Flächen liegen darin. Die Verordnung ist meiner Ansicht nach fachlich nicht gerechtfertigt, weil die Bezirksregierung von falschen Annahmen ausgegangen ist. Daher habe ich fristgerecht meine Einwände schriftlich vorgebracht. Diese hat die Bezirksregierung bei der Entscheidung aber ignoriert. Wie kann ich mich nun gegen das Überschwemmungsgebiet rechtlich wehren? Welche Fristen muss ich einhalten?
Antwort: Wenn die Bezirksregierung die Einwände für so eine Verordnung nicht berücksichtigt, gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Möglichkeiten, rechtlich dagegen vorzugehen. In Bremen, Hessen, Niedersachsen ist eine Normenkontrollklage zulässig. Damit überprüft das Gericht, ob die Verordnung grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
In Nordrhein-Westfalen, wie auch in einigen anderen Bundesländern, ist diese Kontrolle der Verordnung nicht möglich. Hier müssen Sie gegen die Ablehnung eines Vorhabens, welches nach den sogenannten Verbotstatbeständen in der Überschwemmungsgebietsverordnung untersagt ist, klagen. Bei dieser Klage prüft das Gericht dann gleichzeitig auch, ob die zugrundeliegende Verordnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Der Verbotstatbestand ist ein Teil der Verordnung, in der bestimmte Vorhaben stehen, die in diesem Gebiet verboten sind. Das kann zum Beispiel der Bau eines Betriebsgebäudes sein. Wenn Sie dafür eine Baugenehmigung haben und wegen des Verbotstatbestands das Betriebsgebäude nun doch nicht bauen dürfen, können Sie dagegen klagen.
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