Frage: Wir haben eine Wiese am Steilhang. Diese ist unbefahrbar und nur für die Beweidung zu nutzen. Auf der anliegenden Fläche hat unser Nachbar ein Damwildgehege, der Zaun verläuft direkt auf der Grenze. Muss der Zaun einen Mindestabstand zu unserer Fläche einhalten?
Antwort: „Nach § 4 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) Baden-Württemberg gehört u.a. die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung zur Landwirtschaft. Dazu zählt unzweifelhaft auch die Beweidung. Gemäß § 11 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz (NRG) müssen tote Einfriedigungen (Zäunen) gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ein Grenzabstand von 0,50 m haben. Ist der Zaun höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe (außer bei Drahtzäunen und Schranken). Diese Abstandsregeln sind bei der Wiese grundsätzlich einzuhalten.
Allerdings kann sich der vorgeschriebene Abstand im Einzelfall gemäß § 19 Abs. 2 NRG gegenüber Grundstücken im Außenbereich um diejenige Entfernung vermindern auf die diese Grundstücke, von der Grenze an gerechnet, landwirtschaftlich nicht genutzt werden (können). Wenn also die Wiese auf Grund der steilen Lage tatsächlich nicht bis zur Grenze (zum Damwildgehege) beweidet werden könnte, würde sich der Abstand des Gehegezauns entsprechend reduzieren.“