Frage: Ich habe zwei aneinander liegende Flächen gepachtet. Eine der Flächen habe ich unterverpachtet. Nun wurden beide Flächen im Zuge der Flurbereinigung zusammengelegt. Ich habe dies meinem Pächter mündlich mitgeteilt und ihm den Pachtvertrag mündlich gekündigt, da ich nach der Flurbereinigung die komplette Fläche selber bewirtschaften will.
1. Wie gilt das Kündigungsrecht im Zusammenhang mit der Flurbereinigung? Gibt es Sonderregelungen? Kann ich meinen Pächter zur Not mit Geld entschädigen?
2. Auch wurden bei der Flurbereinigung eine Grünlandfläche und eine Ackerfläche zusammengelegt. Wie ist der Status der neuen Fläche? Gibt es Sonderrechte beim Gründlandumbruch?
Antwort:
1. Sonderkündigung:
Sie können Ihrem Pächter nicht frühzeitig kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur für den Pächter, wenn der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert wird, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird. Dies ist aber offensichtlich hier nicht der Fall. Es besteht also keine Kündigungsmöglichkeit aufgrund des Flurbereinigungsrechtes.
Im Übrigen wäre eine mündliche Kündigung auch unwirksam. Ob der Pächter gegen Entschädigung freiwillig von seinem Unterpachtrecht zurücktritt, ist Verhandlungssache. Erzwingen können Sie dies nicht.
Für den Verlust eines Pachtrechtes gibt es keine bestimmten Entschädigungssätze, da die Entschädigung naturgemäß davon abhängt, wie hoch der Pachtzins ist und welche Fruchtfolge noch möglich ist. Ist der Pachtzins im Verhältnis sehr hoch, hat der Pächter kaum einen Entschädigungsanspruch, weil er ja infolge des hohen Pachtzinses kaum einen Gewinn aus der Fläche hätte erzielen können. Ist der Pachtzins umgekehrt sehr niedrig, muss die Entschädigung entsprechend höher sein. Die Mindestentschädigung wäre jedenfalls das, was der Pächter nunmehr mehr ausgeben muss, wenn er andernorts eine Ersatzfläche anpachtet.
2. Status der Fläche:
Es besteht jedoch die Möglichkeit einen Antrag auf Genehmigung einer Umwandlung von Dauergrünland zu stellen. Hierfür ist im Flurbereinigungsgebiet die Flurbereinigungsbehörde ausnahmsweise zuständig.
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