Nach langem Hin und Her hatten Bundestag und Bundesrat beschlossen, dass Landwirte ihre kurzfristig beschäftigten Saisonkräfte auch im Jahr 2021 vorübergehend für max. vier Monate bzw. 102 Arbeitstage im Kalenderjahr einsetzen können.
Aber aufgepasst: Arbeitgeber dürfen die verlängerten Einsatzzeiten erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anwenden! Wann das Gesetz mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft tritt, ist immer noch unklar. Aufgrund der Vielzahl der zuletzt verabschiedeten Gesetze, ist es durchaus möglich, dass das Gesetz erst Ende Mai in Kraft tritt. Erst dann dürfen Sie
- neue kurzfristige Beschäftigungen mit der verlängerten Zeitgrenze abschließen bzw.
- bestehende kurzfristige Beschäftigungen, die Sie ab dem 1. März über maximal drei Monate bzw. 70 Tage abgeschlossen haben, entsprechend verlängern.
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes müssen Arbeitgeber zunächst noch die „normalen“ Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Tagen einhalten. Das bedeutet, Beschäftigungsverhältnisse, die Sie vorher über mehr als drei Monate bzw. 70 Tage geschlossen bzw. verlängert haben, gelten nicht als kurzfristige Beschäftigungen und sind dementsprechend sozialversicherungspflichtig.
Bernadette Epping, Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft