Nach fast zehnjährigem Kampf hat Martin Lechner von der ECOLOHE AG aus Grafing bei München ein für Landwirte wichtiges Urteil erstritten: Für Hackschnitzel darf die Finanzverwaltung künftig nicht mehr 19 % Umsatzsteuer, sondern nur 7 % verlangen.
Lechner hatte mit der Abwärme aus Biogasanlagen Hackschnitzel getrocknet und diese dann überwiegend an Kommunen geliefert. Obschon für Brennholz 7 % Umsatzsteuer anfallen, verlangte das Finanzamt für Hackschnitzel 19 %. Es kam zum Streit, der nun in letzter Instanz vor dem Bundesfinanzhof ein glückliches Ende gefunden hat: Hackschnitzel zu Brennzwecken sind mit 7 % Umsatzsteuer abzurechnen, so die Richter. Das gelte sowohl für Sägerestholz als auch Waldhackschnitzel (BFH, Urteil vom 21.4.2022, Az.: V R2/22 (VR 6/18)).