Tierhaltungskooperationen können zunächst aufatmen. Zwar will die Regierung im neuen Grundsteuergesetz die entsprechenden Paragrafen streichen. Dafür sollen die Vorschriften aber in das Jahressteuergesetz 2019 übernommen werden. Wäre es bei der ersatzlosen Streichung geblieben, hätten die die Gesellschaften unter anderem ihre Umsatzsteuer nicht länger pauschalieren dürfen. Die Betriebe würden außerdem gewerbesteuerpflichtig und unterlägen der Grundsteuer B. Auch die baurechtliche Privilegierung im Außenbereich wäre hinfällig.
Allerdings geht mit dem Wechsel der Vorschriften ins Jahressteuergesetz auch ein Risiko ein, warnen Steuerexperten. Jedes neue Gesetz muss zunächst vom Bundestag beschlossen werden und benötigt womöglich auch den Segen der EU. Es ist daher noch nicht ausgemacht, ob es bei den bisherigen Regeln bleibt.
Gefahr von Mehrbelastungen bei der Grundsteuer bleibt
Zum Beschluss erklärt Bernhard Krüsken, Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes: „Die Vermeidung einer Substanzbesteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Flächen ist für uns essentiell. Wir werden jetzt genau prüfen, ob eine Länderoption der bessere Weg ist. Grundsätzlich setzt die Reform richtig an, nämlich an der Ertragsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Kritische Punkte bestehen aber bei den Zuschlägen für Tierhaltung und Sonderkulturen, bei den Wohngebäuden auf den Höfen und bei den bäuerlichen Tierhaltungskooperationen (§ 51a Bewertungsgesetz). Wir erwarten, dass die Zusage der Regierungskoalition für eine umfassende Ersatzlösung bei den Tierhaltungskooperationen im Jahressteuergesetz eingelöst wird