Eine Kommune in Schleswig-Holstein baute 2010/11 eine rund 950 m lange Straße im Außenbereich aus. Weil die Straße „überwiegend dem Anliegerverkehr“ dienen sollte, legte die Kommune zwei Drittel der Kosten auf sechs Anlieger um – darunter ein Landwirt. Dieser sollte über 50 % des umlagefähigen Ausbaubeitrages zahlen, deutlich über 200.000 €. Der Landwirt klagte, blieb aber weitgehend erfolglos.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein befand den angelegten Verteilungsmaßstab rechtens. Entscheidend sei, dass die Gemeinde die Ausbaubeiträge nicht willkürlich erhebe, sondern typische Fälle gleich behandele. Die Gerechtigkeit im Einzelfall sei kein Kriterium.
Den Einwand, dass der Ausbaubeitrag den Betrieb in seiner Existenz gefährde, ließ das OVG daher nicht gelten. Der Landwirt konnte lediglich eine geringe Reduzierung des Ausbaubeitrages erreichen, weil die Kommune unzulässigerweise auch die Kosten der Verlegung von Kabeln für eine mögliche Straßenbeleuchtung umgelegt hatte. Am Ende verblieb aber immer noch ein Zahlbetrag von 190.000 € (Az.: 2 LA 216/17).
Um die Zahlung dieses Beitrages zumindest noch teilweise abzuwenden, habe der Landwirt nun nur noch die Möglichkeit, dies in einem gesonderten Erlassverfahren geltend zu machen.