Kündigt ein Mitarbeiter seinen Job und meldet sich dann mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) krank, vermutet der Arbeitgeber mitunter eine vorgeschobene Krankheit. Womöglich zu Recht, urteilte das Bundesarbeitsgericht und kassierte zumindest in solchen Fällen den Beweiswert der AU (Az.: 5 AZR 149/21).
Konkret: Legt ein Mitarbeiter dem Arbeitgeber in unmittelbarem, zeitlichem Zusammenhang mit einer von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung eine AU für die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses vor, ist diese AU kein Beweis dafür, dass der Mitarbeiter tatsächlich krank ist. Kann der Mitarbeiter dann keine weiteren Beweismittel für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlegen, hat der Arbeitgeber das Recht, die Lohnfortzahlung für den Krankheitsfall zu verweigern.
Dies gilt übrigens auch, wenn der Mitarbeiter für die verbleibende Restlaufzeit des Vertrages hintereinander zwei oder drei AUs vorlegt, so Marion von Chamier vom Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft.
Ergänzend weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen vor einem ersten Arztbesuch liegenden Zeitraum nicht automatisch als Beweis für eine tatsächlich vorliegende Krankheit gilt.