Landwirte beschäftigen ihre 450-€-Minijobber aufgrund der Coronakrise teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Überschreitet das Arbeitsentgelt dabei regelmäßig 450 € pro Monat, so liegt vom Zeitpunkt des Überschreitens im Normalfall keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Das gilt jedoch nicht in Fällen, in denen die Entgeltgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird. Dabei galt bislang der Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) als gelegentlich.
Diese Grenze wurde jetzt jedoch für die Monate März bis Oktober 2020 auf maximal fünf Kalendermonate angehoben. Eine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten der Entgeltgrenze gibt es dabei übrigens nicht. Wohl aber müssen Überschreitungen in vorherigen Monaten innerhalb des zurückgerechneten Zeitjahres mitberücksichtigt werden. Lassen Sie sich in dieser Sache am besten beraten, darauf weist Marion von Chamier vom Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft hin.
Eine unvorhersehbare Überschreitung der Entgeltgrenze liegt vor, wenn die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war. Dies kann sich zum Beispiel ergeben, wenn andere Arbeitnehmer krank sind oder aufgrund der Coronapandemie unter Quarantäne stehen. Ebenfalls unvorhersehbar ist, wenn einige osteuropäische Stammarbeitskräfte aufgrund der Pandemie nicht anreisen konnten und diese auch nicht durch neue Saisonkräfte ersezt werden konnten.
Weitere Details finden Sie auch unter: www.minijob-zentrale.de