Unser Autor: Dr. Frank Greshake, Landwirtscharftskammer NRW
Landwirtinnen und Landwirte, auf deren Abrechnung Vorkostenbestandteile mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen abgerechnet werden, sollten jetzt genau lesen! Denn der Bundesfinanzhof hat eine weitreichende Entscheidung zu der steuerlichen Behandlung von Vorkosten getroffen. Worum geht es?
Vor rund zehn Jahren monierten die Finanzbehörden bei Prüfungen von Schlacht- und Vermarktungsunternehmen die steuerliche Behandlung der Vorkosten. Nach zähen Verhandlungen vereinbarte man, dass die Vorkosten „vor der Waage“, d. h. bei Besitzübergang an den Schlachtbetrieb mit 19 % zu bewerten sind. Das traf z. B. Transportkosten, Waschgebühren, Salmonellenbeprobung etc. Die Kosten „nach der Waage“, wie z. B. die Erstellung des Wiegeprotokolls, wurden mit dem gleichen Satz besteuert wie die gelieferten Schlachttiere.
An dieser Regelung rüttelt jetzt der Bundesfinanzhof mit einer Entscheidung vom 11.10.22 mit Aktenzeichen XJR12/20. Demnach sehen die Richter in den Kosten „vor der Waage“ keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung. Diese muss also nicht mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert werden.
Die unterschiedlichen Steuersätze auf die Vorkosten machen pro Tier zwar nur Kleinstbeträge aus – in der Summe geht es aber um Millionen. Betroffene Landwirte sollten ihre Vermarkter daher kontaktieren und den Sachverhalt klären.