Wenn ein Landwirteehepaar den Betrieb gemeinsam führt, ist dies eine besondere Form der Zusammenarbeit. Die Ehepartner teilen Aufgaben, treffen gemeinsam Entscheidungen und investieren Zeit sowie Ressourcen in den Betrieb. Diese gemeinsame Tätigkeit kann allerdings als Gründung einer GesbR interpretiert werden, selbst wenn keine ausdrückliche Absichtserklärung oder formelle Gründungsakte existieren:
Dies bedeutet, dass Ehepartner oft automatisch eine GesbR bilden, ohne sich dessen bewusst zu sein.
Dies hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. Die Ehegatten werden zu Gesellschaftern mit allen Rechten und Pflichten, die eine GesbR mit sich bringt. Dazu gehört u. a. auch die gemeinsame Haftung für Verbindlichkeiten des Betriebs. In einer GesbR wären Ehepartner weiters berechtigt und sogar verpflichtet, den Betrieb zu führen und zu vertreten.
Für alltägliche Geschäfte kann jeder Ehepartner selbstständig handeln, während für außergewöhnliche Geschäfte, wie größere Investitionen oder Bauvorhaben, die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Die Anteile an der GesbR richten sich nach dem eingebrachten Kapital oder der Arbeitsleistung. Gewinne und Verluste werden entsprechend den Anteilen aufgeteilt. Beide Ehegatten werden in der Sozialversicherung erfasst.
Dies erfordert eine formlose Bewirtschaftungserklärung, die beide unterzeichnen und innerhalb eines Monats bei der Sozialversicherungsanstalt einreichen müssen. Die Sozialversicherungsbeiträge basieren auf dem Einheitswert des Betriebs und werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt.