Die Bauern in Kärnten sind in Aufruhr, nachdem der Verwaltungsgerichtshof kürzlich ein wegweisendes Urteil gefällt hat (GZl. RA2022/10/0181), das die Siloballenlagerung in der Region auf den Kopf stellt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs stützt sich auf § 5 des Kärntner Naturschutzgesetzes von 2002. Dieser besagt, dass Materiallagerplätze außerhalb geschlossener Siedlungen genehmigungspflichtig sind.
Da keine Ausnahmen im Gesetz vorgesehen sind, gibt es keinen Raum, um die Lagerung von Siloballen in der freien Landschaft als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher lediglich die bestehenden gesetzlichen Vorschriften konsequent ausgelegt und angewandt. Dieses Urteil hat vorrangig Auswirkungen auf Kärnten und betrifft nicht die anderen Bundesländer Österreichs. Denn Naturschutz ist Ländersache, jedes Bundesland hat seine eigene Regelung für die Siloballenlagerung:
Die Naturschutzgesetze von Tirol, Burgenland und Salzburg sehen keine Genehmigungspflicht für die Lagerung von Material oder die Anlage von Lagerplätzen vor. Somit gibt es in den Bundesländern keine vergleichbare Genehmigungspflicht für die Siloballenlagerung.
Ähnliche Regelungen gelten in Niederösterreich, Oberösterreich und Vorarlberg, wo außerhalb geschlossener Ortschaften eine Ausnahmeregelung für die Lagerung von Siloballen gegeben ist. Diese Regelungen basieren allerdings auf der Anerkennung der Siloballenlagerung als zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Praxis.
Auch in der Steiermark gibt es eine Ausnahme, die besagt, dass Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind, in Landschaftsschutzgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften keine Bewilligung benötigen.
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