In Oberösterreich plant Infrastruktur-Landesrat Günther Steinkellner (FPÖ), das Straßengesetz zu novellieren (https://www.land-oberoesterreich.gv.at/295802.htm). Was sich auf den ersten Blick unspektakulär liest, würde laut Interessenvertretern gravierende Einschränkungen für Grundstücksbesitzer mit sich bringen.
Künftig sollen Verwaltungs- statt Zivilgerichte zuständig sein
Darauf weist bereits die Landwirtschaftskammer Oberösterreich in ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf der Landesregierung hin.
Neben vielen anderen führt die Landwirtschaftskammer als wesentlichen Kritikpunkt die Änderung des §36 Enteignungsverfahren an. Danach soll laut dem Gesetzesentwurf § 36 Abs 5 entfallen. Damit wären für Entscheidungen über die Höhe der festgesetzten Entschädigung bei Enteignungen künftig nicht mehr die Zivilgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig.
Diese Änderung wird von der LK Oberösterreich als äußerst bedenklich beurteilt, da Entscheidungen über die Höhe von Entschädigungen bei Enteignungen einerseits ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche betreffen. Im zivilgerichtlichen Verfahren beauftragt das Gericht allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige mit der Erstellung von Befund und Gutachten, heißt es weiter. Diese sind - je nach Fachgebiet - in einer Sachverständigenliste angeführt und stehen in keiner Verbindung zum Gericht. Im Verwaltungsgerichtsverfahren hingegen agieren in der Regel Amtssachverständige und dies zum Teil in mehreren Abschnitten eines Instanzenzugs, schreibt die LK OÖ.
"Entrechtung von tausenden Anrainern"
Jetzt hat auch der Unabhängige Bauernverband das Thema in einer Aussendung aufgegriffen. Bei der geplanten, bereits dem Landtag zur Beschlussfassung vorliegenden Novellierung des OÖ. Straßengesetzes, ist eine Entrechtung der sichtlich in mehrere tausend Personen gehenden Anzahl von Anrainern an Landesstraßen, damit offenbar auch von Bezirks- und Gemeindestraßen, vorgesehen, heißt es hier.
Die derzeitige Regelung sehe vor, dass ein vor einer Enteignung bzw. einer Grundabtretung betroffener Grundeigentümer einen geplanten Straßenbau oder eine Verbreiterung nicht verhindern könne. Er könne sich aber gegen die von der Enteignungsbehörde festgesetzte Entschädigung dadurch wehren, dass er das zuständige Landesgericht anruft. Zufolge den hiefür geltenden derzeitigen Bestimmungen trete dann jener Teil des behördlichen Bescheides, der den Entschädigungsbetrag feststellt, außer Kraft.
Das Landesgericht bestellt laut UBV hierauf einen unabhängigen Sachverständigen, der den Entschädigungsbetrag neu und unabhängig vom Enteignungsbescheid errechnet. Entscheidend sind bei der gegenwärtigen Rechtslage die im Gerichtsverfahren anfallenden Gebühren für den Rechtsanwalt und den Sachverständigen. Diese Kosten habe die Landesbaudirektion oder die Gemeinde zu tragen.
Enteigneter müsste sogar Sachverständigen zahlen
Dazu UBV-Obmann Karl Kepliner: "Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass auch die Kosten für einen Privatsachverständigen des von der Enteignung betroffenen Grundeigentümers ebenfalls vom Enteignungswerber zu refundieren sind. Ausgenommen von dieser für den enteigneten Grundeigentümer zweifellos günstigen Regelung ist lediglich jener Fall, in dem sich das Einschreiten des betroffenen Grundeigentümers als ungerechtfertigt erweist."
Die Zuweisung von derartigen Vorgängen weg von dem Zivilgericht zum Landesverwaltungsgericht stelle allein schon in der Kostenfrage einen Entrechtungsvorgang für den betroffenen Grundeigentümer dar. "Anders als in der derzeitigen Rechtslage werden im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Kosten für den Rechtsanwalt und für den Privatsachverständigen für den betroffenen Grundeigentümer nicht übernommen", argumentiert Keplinger.
Die Bestimmung bzw. Überprüfung des ermittelten Entschädigungsbetrages erfolge vor dem Landesverwaltungsgericht weiters nicht durch einen unabhängigen Sachverständigen, sondern durch einen Amtssachverständigen. Ein Amtssachverständiger sei zwar pro forma weisungsfrei, de facto sei er jedoch ein dem Ermessen der Landesbaudirektion unterliegender Beamter. Von einer tatsächlichen Unabhängigkeit könne sohin wohl kaum gesprochen werden. Auch der Verfassungsgerichtshof habe diesbezüglich Bedenken geäußert.
Verwaltungsgerichte seien für grundlegend andere Aufgaben eingerichtet worden als für Streitigkeiten zwischen zwei Parteien. Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes sei die Kontrolle der Verwaltung auf Gesetzmäßigkeit, keineswegs jedoch die Behandlung privatrechtlicher Fragen zwischen einzelnen Akteuren.