Die Einkommensgrenze für den Beitragszuschuss wurde durch Gesetz zum 1. April 2021 um über 50% erhöht und beträgt nun jährlich 23.688 € (West) bzw. 22.428 €(Ost), wie die SVLFG berichtet. Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen nach dem letzten Steuerbescheid.
Interessant ist der Beitragszuschuss deshalb nicht nur für kleinere Betriebe, sondern auch für Zeiten mit geringem Einkommen und insbesondere auch für junge Unternehmer. Denn solange in den Steuerbescheiden noch kein Einkommen aus Land-/Forstwirtschaft festgestellt wird, muss es in der Regel nicht angerechnet werden. Aufgrund der deutlich angehobenen Einkommensgrenzen hat sich die Zahl der zuschussberechtigten Beitragszahler erhöht.
Auch rückwirkende Beantragung möglich
Liegen alle Voraussetzungen für einen Zuschuss vor, kann dieser sogar noch rückwirkend ab 1. April 2021 bewilligt werden, wenn der Antrag bis zum 31. Juli 2021 bei der LAK eingeht. Bei späterer Antragstellung wird der Zuschuss ab dem Antragsmonat gewährt. Ein Beitragszuschuss kann schriftlich, telefonisch oder per E-Mail an versicherung@svlfg.de beantragt werden. Das Formular ist auf der Internetseite www.svlfg.de/beitragszuschuss zu finden oder es wird auf Anforderung zugesendet. Darüber hinaus kann der Antrag auch online über das Portal der SVLFG gestellt werden. Hierfür ist eine einmalige Anmeldung erforderlich.