Künftig gibt es doppelt so hohe Behinderten-Pauschbeträge. Zudem gelten folgende Neuerungen:
- Der Fiskus erkennt künftig auch eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 an (bisher 25).
- Noch bis Ende 2020 müssen Sie einige Zusatzvoraussetzungen erfüllen, wenn Sie einen Grad der Behinderung kleiner als 50 haben und vom Pauschbetrag profitieren wollen. Diese Zusatzvoraussetzungen fallen ab 2021 ersatzlos weg.
- Ab 2021 gibt es zusätzlich eine Fahrtkosten-Pauschale: Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ (Gehbehinderung) können hier eine Pauschale in Höhe von 900 € ansetzten. Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG), blinde (Bl) oder hilflose Menschen (H) sind es sogar 4 500 €. Über diese Fahrtkosten-Pauschale hinaus können Sie dann aber keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Auch beim Pflege-Pauschbetrag profitieren Sie von einer Steigerung:
- Bisher konnten Sie den Pauschbetrag nur geltend machen, wenn die zu pflegende Person als „hilflos“ galt. Das ist nun nicht mehr erforderlich.
- Ab dem 1.1. gibt es erstmalig einen Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 2 (600 €) und 3 (1 100 €).
- Der Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 4 und 5 erhöht sich auf 1 800 € (bisher 924 €).
Sie können den Pflege-Pauschbetrag im Übrigen nur geltend machen, wenn es sich um häusliche Pflege handelt und Sie keinerlei finanzielle Gegenleistung für die Pflege bekommen. Reicht Ihr Angehöriger also beispielsweise sein gesetzliches Pflegegeld an Sie weiter, steht Ihnen der Pflegepauschbetrag nicht zu. Sie dürfen das Geld allerdings verwalten – müssen es dann aber nachweislich vollständig für den zu Pflegenden ausgeben, z.B. für Pflege- und Hilfsmittel. Ausnahme: Die Pflege von behinderten Kindern durch ihre Eltern. Diese dürfen sowohl das Pflegegeld beziehen als auch den Pauschbetrag wahrnehmen.