Ein Mountainbiker in Niedersachsen ist ein Bußgeld von 150 € verhängt worden, weil dieser außerhalb öffentlicher Wege im Wald unterwegs war. Zu Recht, urteilten die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg. Zwar dürfe man auf öffentlichen Wegen, die mit Zustimmung oder Duldung des Grundeigentümers tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, wie Wander-, Reit- und Freizeitwege, auch Fahrrad fahren. Dazu zählten aber nicht z.B. Fuß- und Pirschpfade oder die von „Downhill-Bikern“ eigenständig geschaffenen Wege. Dort sei das Fahrradfahren verboten, erst recht während der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis 15. Juli. Vom Grundstückseigentümer könne man nicht fordern, dass er Verbotsschilder aufstelle.
(Az: 2 Ss OWi 25/21)