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Gesetz

Coronakrise: Kurzarbeitergeld beantragen

Für landwirtschaftliche Betriebe mit Gastronomie, Catering, Veranstaltungen und Urlaubsangeboten: Das Kurzarbeitergeld wegen der Coronavirus-Krise kann bereits kurzfristig fließen.

Lesezeit: 2 Minuten

Am Freitag hat der Bundestag im Zuge der Corona-Krise in einem Schnellverfahren den Gesetzentwurf für erleichtertes Kurzarbeitergeld beschlossen. Schon jetzt soll es abrufbar sein. Laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil ist die Beantragung für Unternehmen bereits möglich, berichtet die Zeit Online und das Redaktionsnetzwerk Deutschland. Zuständig seien die Agenturen für Arbeit (BA) vor Ort.

Die Erleichterungen träten rückwirkend zum 1. März in Kraft und würden rückwirkend ausgezahlt, teilte Bundesarbeitsminister am Montag in Berlin mit. "Das bedeutet, dass Unternehmen jetzt schon die verbesserte Kurzarbeit beantragen können."

Hier finden Sie die Details:

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten - statt wie bisher ein Drittel.
  • Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt 60 % des Nettolohns,wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 %.
  • Auf den Aufbau von Arbeitszeitkonten mit negativen Stundensalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.

Ein Merkblatt mit allen wichtgen Infos zur Kurzarbeit des Arbeitgeberverbandes der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft finden Sie hier:

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