Auch für Grünland auf einem Truppenübungsplatz kann Beihilfe beantragt werden. Entscheidend ist dabei die tatsächliche Nutzung. Zwecke, die die landwirtschaftliche Nutzung überlagern, ohne sie tatsächlich zu beeinträchtigen, sind nach Auffassung des Gerichts unerheblich. In diesem Fall wurde die Fläche zum maßgeblichen Zeitpunkt nur vom Landwirt als Mähwiese bewirtschaftet.
Eine militärische Nutzung, die z. B. die Grasnarbe zerstören könnte, gab es nicht. Auch die für EU-Prämien erforderliche Verfügungsgewalt habe der Betriebsleiter in diesem Fall, weil er auf den Flächen hinreichend selbstständig wirtschaften könne. Bedeutung könnte der Beschluss für Standorte von AgriPhotovoltaikanlagen haben. Schränken diese die landwirtschaftliche Nutzung tatsächlich nicht ein, müsste auch hier eine Beihilfefähigkeit bejaht werden können (Az: 6 ZB 17.2395).
Rechtsanwalt Jens Vollprecht, Berlin