Beim Mähen einer Wiese verletzte ein wegfliegender Stein einen 50 m entfernt stehenden Mann schwer am Auge. Die Klage auf mindestens 12000 € Schadenersatz wies das Oberlandesgericht Düsseldorf in zweiter Instanz ab. Die Verletzung sei nicht spezifisch „durch den Betrieb eines Fahrzeugs“ verursacht, da die Zugmaschine als Arbeitsmaschine auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche im Einsatz war.
Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges sei daher nicht zu belangen. Auch habe der Landwirt nicht schuldhaft gehandelt, so Rechtsanwalt Andreas Dehne aus Elze. Bei einem Abstand von 50 m hätte er davon ausgehen dürfen, dass sich der Geschädigte außerhalb des Gefahrenkreises aufhalte. Der Landwirt müsse für die Verletzung deshalb nicht einstehen. Hier habe sich bedauerlicherweise das allgemeine Lebensrisiko des Klägers verwirklicht (Az.: 1 U 155/18).