Für die Tierhalter in der Alm- und Weidewirtschaft in Österreich gelten künftig neue Kriterien für die Ersatzpflicht bei Unfällen. Festgelegt sind diese im Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2019.
Die neuen Bestimmungen betonen neben dem Gefahrenpotential der Tiere und der Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen auch die vom Geschädigten zu erwartende Eigenverantwortung. Im Einzelnen wurde im Gesetz ein klarer Hinweis eingefügt, dass sich die Anforderungen an die Alm- und Weidewirtschaft auch nach anerkannten Standards richten können. Der Halter der Weidetiere hat demnach jene Maßnahmen zu setzen, die angesichts der Gefährlichkeit der Tiere und der ihm zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung solcher Gefahren sowie unter Berücksichtigung der erwartbaren Eigenverantwortung anderer Personen geboten sind.
Die Eigenverantwortung der Besucher richtet sich dabei „nach den durch die Alm- und Weidewirtschaft drohenden Gefahren, der Verkehrsübung und den anwendbaren Verhaltensregeln“.
Landwirtschaftsministerin Maria Patek sprach von einem klaren Signal des Miteinanders, das nun rechtzeitig zum Beginn der Almsaison mehr Rechtssicherheit für die Landwirte und die Touristen biete. Hintergrund der Gesetzesänderung ist das „Kuh-Urteil“ vom vergangenen Februar. Das Landesgericht Innsbruck hatte einen Bauern aus Tirol zur Zahlung von 490.000 Euro Schadensersatz verurteilt, weil seine Kühe eine 45-jährige Urlauberin aus Deutschland getötet hatten.
Der Schweizer Bauernverband (SBV) wies darauf hin, dass dieses Urteil auch die eidgenössischen Landwirte verunsichert habe. In der Schweiz hafteten Tierhalter grundsätzlich für Schäden ihrer Tiere, sofern sie nicht nachweisen könnten, dass sie sämtliche, objektiv notwendigen und durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hätten, so der SBV. Dabei würden in der Rechtsprechung Empfehlungen der Branche wie die Checkliste „Rindvieh und Wanderwege“ beigezogen. Deshalb sollten die Rindviehhalter ihre Sorgfaltspflicht einhalten und sich mit dieser Checkliste auseinandersetzen.