Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat auf Anraten des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) die Bedingungen für die Verbringung von unter 90 Tage alten Kälbern geändert. Bislang konnten diese Kälber aus der Restriktionszone herausgebracht werden, wenn die Muttertiere mindestens vier Wochen vor der Geburt eine Grundimmunisierung gegen das Virus erhielten und die Kälber mit Biestmilch versorgt wurden. Das reicht nun nicht mehr aus: Wurde das Muttertier erst nach der Belegung geimpft, muss das Kalb vor dem Transport aus einem Blauzungen-Sperrgebiet trotzdem mit einer Blutprobe untersucht werden.
In seiner Risikobewertung bezeichnet das FLI das Übertragungsrisiko durch Gnitzen in den Monaten Dezember bis März als vernachlässigbar, im April und November als mäßig und von Mai bis Oktober als hoch (vektoraktive Zeit). Das Risiko einer Verschleppung der Krankheit durch den Transport von Rindern aus Restriktionszonen kann laut dem FLI in der vektoraktiven Zeit nur durch einen nachgewiesenen Impfschutz vollständig eingedämmt werden. Ein vollständiger Impfschutz ist nur dann vorhanden, wenn die Muttertiere schon vor der Belegung einen Impfschutz hatten.
Die neuen Bedingungen sollen eine Verbreitung der Blauzungenkrankheit verhindern bzw. die Bekämpfung nicht gefährden.
Ab dem 18. Mai gilt:
- Kälber, die innerstaatlich aus einer Restriktionszone verbracht werden sollen, müssen von Müttern stammen, die vor Belegung gegen den entsprechenden BT-Stamm geimpft wurden und es muss nachweislich die Gabe von Kolostrum des Muttertieres erfolgt sein.
- Bei Grundimmunisierung des Muttertieres während der Trächtigkeit und nachweislicher Gabe von Kolostrum des Muttertieres sind Kälber bis maximal 14 Tage* vor innerstaatlichem Transport mit Hilfe eines PCR-Tests negativ befundet worden. Dies ist durch eine Tierhaltererklärung nachzuweisen.
Um ein Verbringen in andere Mitgliedstaaten zu verhindern, wird dabei auf die Notwendigkeit der Kanalisierung hingewiesen. (* Die Zeitspanne wird als noch geeignet angesehen. Ein Poolen ist mit den zugelassenen PCR-Kits bis zu 10 EDTA-Blutproben je Pool möglich.)
Die Einführung der neuen Regelung kommt sehr plötzlich. Einige Länder schlugen deshalb einen Übergangszeitraum bis in die zweite Mai-Woche (KW 19.) für den Wechsel von dem bisherigen innerstaatlichen Verfahren zum neuen Verfahren vor. Sie begründeten dies mit der progostizierten kühlen Witterung. Zuerst stand der Bund einer Übergangsregelung kritisch gegenüber. Das solle im Einzelfall geprüft werden.
Nun legten die Länder aber doch fest, dass das Auslaufen der derzeit geltenden Regelungen nicht ad hoc umsetzbar sei und vereinbarten eine bis zum 17.05.2019 geltende Übergangsfrist, so das BMEL. Demnach gelten die neuen Verbringungsregeln ab dem 18.5.2019.