Das Bundeskabinett hat eine Neuordnung des deutschen Tierzuchtrechtes beschlossen (top agrar berichtete). Eine wesentliche Änderung ist die befristete Zulassung von Zuchtunternehmen. Der Bundesverband Rind und Schwein befürchtet: Das erhöht Kosten und stellt damit deutsche Unternehmen gegenüber ausländischen schlechter.
Die Novelle des Tierzuchtrechtes ist notwendig, um die ab 1. November geltende EU-Tierzuchtverordnung umzusetzen. Nach dem Beschluss des Bundeskabinettes ist die Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag für Mitte Oktober geplant. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 19. Oktober grünes Licht geben.
In der praktischen Umsetzung gibt es aber noch Nachbesserungsbedarf, erklärt Dr. Bianca Lind, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Rind und Schwein (BRS). „Im Gesetz wird detailliert beschrieben, welche Angaben zur Anerkennung eines Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens bei der zuständigen Behörde vorzulegen sind. Dabei halten sich die zuständige Behörde vor, deutsche Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen nur für einen befristeten Zeitraum anzuerkennen.“
Nach Ablauf der Frist sowie bei Änderungen im Verband bzw. Zuchtprogramm müssten deutsche Unternehmen die Anerkennung erneut beantragen. Die EU-Verordnung sieht aber keine Befristung der Anerkennung vor. „Eine Wiederzulassung verursacht zusätzliche Kosten und Arbeitszeit für die Verbände. Damit sind deutsche Zuchtverbände, Besamungsstationen oder Kontrollverbände gegenüber ausländischen Unternehmen schlechter gestellt“, erklärt Dr. Lind.
Eine weitere Neuerung des deutschen Tierzuchtrechtes betrifft das Monitoring über die genetische Vielfalt im Bereich der Landwirtschaftlichen Nutztiere. „Diesen Punkt gibt es in der EU-Verordnung gar nicht. Das Monitoring und die Förderung der genetischen Vielfalt war aber für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sehr wichtig“, so Dr. Lind.
Des Weiteren ist im deutschen Gesetz detailliert geregelt, wie Samen, Eizellen und Embryonen zu gewinnen, behandelt und zu handeln ist und wer dies gewinnen, lagern und handeln darf. Weiterhin dürfen Unternehmen nur für den nationalen Handel zugelassen werden. Auch dieses ist nicht konkret in der EU-Verordnung geregelt, weshalb es einer nationalen Regelung bedarf.
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