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topplus Arzneimittelverordnung

Homöopathie: Umwidmung bald Geschichte?

Die Änderung der EU-Arzneimittelverordnung könnte den Einsatz von Arzneimittelalternativen in der Landwirtschaft zukünftig erschweren.

Lesezeit: 1 Minuten

Der Einsatz von Arzneimittelalternativen in der Landwirtschaft könnte bald schwerer werden. Die neue EU-Arzneimittel-Verordnung sieht eine Verschreibungspflicht für homöopathische und phytotherapeutische Arzneimittel (Heilkräuter) sowie Schüssler Salze und Blutegel bei lebensmittelliefernden Tieren vor.

Bereits jetzt ist der Einsatz von frei verkäuflichen, apothekenpflichtigen Arzneimitteln wie z.B. homöopathischen Globuli am Nutztier nicht erlaubt. Der Hoftierarzt kann diese jedoch nach § 56a für den Einsatz am Nutztier umwidmen. Dieser Paragraph soll in der neuen EU-Arzneimittelverordnung entfallen. Tierheilpraktiker dürften die Landwirte dann auch nicht mehr zum Einsatz dieser Mittel beraten. Die Verordnung tritt Ende Januar 2022 in allen EU-Mitgliedsländern in Kraft, sofern diese keine nationalen Regelungen, z.B. zu alternativer Medizin, beschließen.

Inzwischen haben die Deutschen Tierheilpraktikerverbände Änderungsvorschläge eingereicht. Sie schlagen z.B. vor, den Arzneimitteleinsatz ab einer Verdünnungsstufe von oberhalb 1:10000 (D4) am Nutztier zu ermöglichen.

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