Flexible Lösungen bei der Umsetzung der zum 1. April 2021 novellierten „Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Tierhaltung“ will die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ermöglichen. Wichtig sei es, einfache technische und möglichst kostengünstige Lösungen für den Betrieb zu finden, sagte SVLFG-Vorstandsmitglied Rudolf Heins vergangene Woche bei einem Meinungsaustausch mit Verbandsvertretern.
Um dem Unternehmer eine Planungsmöglichkeit zu geben, habe die SVLFG eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt. Nach den Worten von Heins unterstützen die Präventionsfachkräfte der Sozialversicherung die Mitgliedsbetriebe vor Ort, wenn dies gewünscht werde. Zudem gebe es die Möglichkeit einer Bauberatung. Keinen Zweifel ließ der Vorsitzende des Präventionsausschusses der SVLFG an der Notwendigkeit der Neuregelungen.
Angesichts der nach wie vor hohen Unfallzahlen in der Rinder- und Pferdehaltung, aber auch Schilderungen von Beinaheunfällen seien die Änderungen unerlässlich gewesen. Mit den Änderungen in der VSG 4.1 wurden unter anderem die Vorgaben für den Bau und Betrieb von Einrichtungen in der Nutztierhaltung sowie für den Umgang mit Tieren dem Stand der Technik angepasst. Dazu gehört, dass Rinderhalter die Deckbullen in Milchviehställen mit einer dreijährigen Übergangsfrist in separaten Deckbullenbuchten halten müssen. Sie dürfen im Stall nicht mehr in der Herde mitlaufen. Zudem müssen ausreichend Fixier- und Separiereinrichtungen vorhanden sein. Beim Besamen und Behandeln dürfen sich keine freilaufenden Tiere in dem Bereich aufhalten.