Seit Januar 2023 fallen Milchkuhbestände, die im Halbjahresschnitt mind. 25 Kühe halten, in das nationale Antibiotikaminimierungskonzept. Die Verbräuche von Beständen mit weniger als 25 Kühen werden vorerst nur beobachtet. Das gibt das Tierarzneimittelgesetz vor.
Die halbjährliche Meldepflicht der eingesetzten Präparate und der Behandlungstage an die staatliche Datenbank HI-Tier liegt beim Tierarzt. Anders als es noch im vergangenen Jahr für Mastrinder der Fall war, müssen Tierärzte nicht mehr die Wirktage eintragen, denn diese ermittelt die Datenbank automatisch.
Für jedes eingesetzte antibiotische Trockensteller-Präparat geben Tierärzte lediglich einen Behandlungstag an. Letztendlich geht dann jeder antibiotische Wirkstoff, der in diesem Präparat enthalten ist und einen therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr als 24 Std. hat, mit dem Faktor 5 in die Berechnung der Wirktage ein.
Enthält ein Trockensteller also zwei verschiedene Wirkstoffe, werden zehn Wirktage angesetzt. Wirkstoffe, die eine besondere Bedeutung für die Humanmedizin haben, werden zusätzlich 3-fach gewichtet.
Auch wenn der Tierarzt die Wirktage bei der Meldung nicht angeben muss – bei der späteren Auswertung des Antibiotikaeinsatzes im Rahmen der Antibiotikaminimierung, steigt die Therapiehäufigkeit eines Betriebes durch das antibiotische Trockenstellen deutlich. Für eine niedrige Therapiehäufigkeit sollte der Tierarzt also den zum Betrieb passenden Trockensteller mit den wenigsten Wirktagen ausgewählen. Zudem ist das selektive Trockenstellen seit einem Jahr laut der EU-Tierarzneimittelverordnung 2019/6 gesetzlich vorgeschrieben.