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ASP-Fund bei Wildschweinen

Lesezeit: 5 Minuten

Jeder neue ASP-Fund verlängert die Aufhebung der Restriktionen um weitere Monate.


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Ziel aller Bekämpfungsmaßnahmen nach einem ASP-Fund bei Wildschweinen ist, die Seuchenfreiheit in der Region so schnell wie möglich zurückzuerlangen. Nach EU-Recht dürfen die Restriktionen erst aufgehoben werden, wenn von Wildschweinen keine Gefahr einer ASP-Einschleppung mehr ausgeht.


Nach einem ASP-Fund weist die zuständige Behörde unverzüglich Restriktionsgebiete aus, intensiviert die Suche nach weiteren infizierten Wildschweinen und lässt Ansteckungsquellen (Wildschweinkadaver) zügig aus dem Seuchengebiet entfernen. Darüber hinaus können Wildzäune errichtet werden, um eine weitere Verschleppung des Virus innerhalb der Sperrzone oder auch nach außerhalb zu verhindern.


Restriktionszonen


Die Behörden vor Ort weisen die Restriktionsgebiete risikoorientiert und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten aus (Aufenthaltsräume der Wildschweine, Streifgebiete, Wildwechsel, etc.). Nach EU-Recht werden sie als Sperrzone I (bisher Pufferzone) und Sperrzone II oder infizierte Zone (bisher gefährdetes Gebiet) definiert. Innerhalb der SperrzoneII können die Behörden vor Ort zusätzlich ein Kerngebiet und eine weiße Zone deklarieren (siehe Übersicht 1). Beide sind Bestandteil der Sperrzone II.


Das Kerngebiet und die weiße Zone können eingezäunt werden, um das Abwandern der dort befindlichen Wildschweine zu vermeiden. Ziel ist, alle Wildschweine aus dem Kerngebiet und aus der weißen Zone zu entnehmen.


Für die Größe der Sperrzonen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Der Radius des Kerngebietes beträgt ca. 2 bis 4 km rund um den Abschuss- bzw. Fundort des infizierten Wildschweines. Der Radius kann sich bei weiteren Funden jedoch rasch vergrößern.


Der Radius der Sperrzone II (bisher gefährdetes Gebiet) beträgt ca. 15 km. Die daran anschließende Sperrzone I (bisher Pufferzone) weist in der Regel einen Radius von 30 bis 45 km auf. Innerhalb und am Rand der Sperrzone II können die Veterinärbehörden den Bau weiterer Schutzzäune anordnen, um die Bewegungsfreiheit der Wildschweine einzuschränken. Die Region außerhalb der Sperrzone I gilt als ASP-freies Gebiet.


Meldepflichten/Kontrollen


Liegt Ihr Betrieb in Sperrzone I oder in Sperrzone II, müssen Sie der zuständigen Behörde unter anderem unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schwei-ne melden, inklusive der Nutzungsart und des Standortes. Außerdem sind Sie verpflichtet, dem Veterinäramt verendete oder erkrankte Schweine anzuzeigen – insbesondere wenn sie unter Fieber leiden.


Im Rahmen von Bestandskontrollen überprüfen die Veterinärbehörden unter anderem auch das Bestandsregister. Halten Sie die Angaben im Bestandsregister und in der HIT-Datenbank deshalb immer auf dem neuesten Stand. Das gilt auch für das Besucherbuch, damit im Seuchenfall so schnell wie möglich alle Kontakte zurückverfolgt werden können.


Eingeschränkte Nutzung


Achten Sie unbedingt auf die Einhaltung aller Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen! Futter, Einstreu, Beschäftigungsmaterial und sonstige Gegenstände, mit denen Ihre Schweine in Berührung kommen könnten, müssen Sie für Wildschweine unzugänglich aufbewahren. Gras, Heu, Silage oder Stroh, das in der Sperrzone II (bisher gefährdetes Gebiet) geerntet wurde, dürfen Sie nicht an Schweine verfüttern bzw. als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial verwenden. Es sei denn, das Gras, Heu oder Stroh wurde vor der Verwendung mindestens sechs Monate lang wildschweinsicher gelagert oder für mindestens 30 Minuten bei mindestens 70°C hitzebehandelt.


Durch Betretungs- und Befahrungsverbote kann es zu Einschränkungen bei der Nutzung Ihrer landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Kreisbehörden können zudem die Futternutzung auf landwirtschaftlichen Flächen für maximal sechs Monate verbieten oder das Anlegen von Jagdschneisen auf den Ackerflächen anordnen.


Verbringen von Schweinen


Zucht-, Nutz- und Schlachtschweine aus der Sperrzone I (bisher Pufferzone) sind, wenn auch die Tierseuchenallgemeinverfügung des betroffenen Landkreises dies erlaubt, im Inland frei handelbar. Für das Verbringen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ist eine Ausnahmegenehmigung des zuständigen Veterinäramtes erforderlich.


Hausschweine, die in Sperrzone II (bisher gefährdetes Gebiet) gehalten werden, dürfen Sie im Inland in ASP-freie Gebiete oder andere Sperrzonen verbringen. Außerdem ist ein Transport in die Sperrzonen II und III anderer EU-Mitgliedstaaten zulässig. Für die Transporte ist aber auch hier eine behördliche Genehmigung erforderlich.


Diese Genehmigungen sind an erhebliche Auflagen geknüpft. Nach EU-Recht muss der Bestimmungsbetrieb zustimmen, und der Transport muss auf direktem Weg ohne Zwischenstopp erfolgen. Außerdem müssen amtliche Kontrollen die ASP-Freiheit des Ursprungbetriebes bescheinigen.


Dazu muss der Schweinebestand mindestens einmal amtlich kontrolliert worden sein. Dabei werden u.a. die Dokumente (Bestandsbuch, Arzneimittel- und Besucherbuch) und die Einhaltung der Hygiene- und Biosicherheitsauflagen (z.B. Einzäunung, Hygieneschleuse, Verladerampe, Kadaverlager) gecheckt.


In den letzten 15 Tagen vor dem Verbringen müssen zudem verendete Schweine kontinuierlich virologisch untersucht worden sein. Wöchentlich werden dazu je Produktionseinheit die beiden zuerst verendeten, mindestens 60 Tage alten Schweine auf ASP untersucht. Gibt es in der Altersgruppe keine Falltiere, werden die ersten beiden jüngeren, abgesetzten Schweine beprobt.


Zusätzlich sind alle zu transportierenden Schweine maximal 24 Stunden vor dem Transport amtlich auf ASP-Symptome zu untersuchen. Zucht- und Nutzschweine müssen zudem seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tagen vor dem Verbringen im abgebenden Bestand gehalten worden sein. Und Sie dürfen in den Bestand in den letzten 30 Tagen keine Schweine aus Sperrzone II oder III eingestallt haben.


ASP-Statusbetriebe


Schweinehaltern, die am ASP-Früherkennungsprogramm teilnehmen (ASP-Statusbetriebe), kann die Genehmigung für den Transport ohne 15-tägige Wartezeit erteilt werden. In diesen Betrieben müssen die Kontrollen (Dokumentenprüfung, Biosicherheit, Bestandskontrolle, klinische Untersuchung) mindestes zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten erfolgen.


Darüber hinaus müssen wöchentlich jeweils zwei verendete Schweine virologisch auf das ASP-Virus untersucht worden sein (siehe oben). Sollte der Bestand in eine SperrzoneII rutschen, wird er nach Festlegung der Restriktionsgebiete einmal kontrolliert – es sei denn, es erfolgte bereits in den letzten drei Monaten ein Check. Schweine aus SperrzoneII müssen zudem maximal 24 Stunden vor dem Transport klinisch auf ASP untersucht werden.-lh-

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