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Personalmangel in den Tierarztpraxen

Lesezeit: 2 Minuten

Auf der Suche nach Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration rückt plötzlich auch die bereits totgeglaubte Injektionsnarkose mit Ketamin und Azaperon wieder stärker in den Fokus. Das liegt daran, dass einige Ferkelerzeuger die Isoflurannarkose ablehnen, andere haben immer größere Schwierigkeiten, ihre intakten Eberferkel zu verkaufen.


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Erste Beispiele aus der Praxis zeigen, dass das Verfahren funktioniert – vorausgesetzt die Arbeitsabläufe sind gut organisiert und alle Beteiligten halten sich an die Termine. Der größte Knackpunkt ist und bleibt jedoch der Personalmangel in den Tierarztpraxen. Denn die Injektionsnarkose darf nur vom Tierarzt durchgeführt werden. Das verteuert das Verfahren und bindet Personalressourcen. Deshalb wird die Injektionsnarkose auch keine Alternative für die breite Masse der Ferkelerzeuger sein können, sondern allenfalls eine Nischenlösung. Branchenkenner rechnen mit ein bis zwei Betrieben pro Tierarzt.


Hinzu kommt, dass noch einige rechtliche Fragen dringend geklärt werden müssen. Nach derzeitiger Rechtslage ist zum Beispiel der Tierarzt verpflichtet, auch die komplette Nachschlafphase zu überwachen. Das ist praxisfremd, treibt die Kosten in die Höhe und verschärft den Fachkräftemangel. Könnte das nicht auch der Landwirt übernehmen, zumindest nach gründlicher Einweisung?


Im Bundeslandwirtschaftsministerium hätte man offenbar kein Problem damit. Es liege im Ermessen und der Verantwortung des Tierarztes, wie lange er während der Narkose im Betrieb verbleibe, erklärt eine Sprecherin des BMEL gegenüber top agrar.


Aber wie denken die Landes- und Kreisveterinäre darüber? Hier müssen dringend landesweit – besser bundesweit – gültige, einheitliche Regelungen getroffen werden! Sonst droht uns auch hier ein Flickenteppich.


Unklar sind auch die Abrechnungsmodalitäten. Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) schreibt für die Ferkelnarkose eine Abrechnung auf Einzeltierbasis vor. Dadurch ist das Verfahren aber nicht konkurrenzfähig. Sinnvoller wäre eine Abrechnung auf Grundlage der tierärztlichen Bestandsbetreuung.

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