Seit dem 1. Juli 2019 ist der Aktionsplan Kupierverzicht deutschlandweit in Kraft getreten. Schweinehalter müssen demnach eine sogenannte Tierhaltererklärung vorhalten und bei ihrem zuständigen Veterinäramt abgeben. Schweinehalter, die weiter kupieren wollen bzw. müssen oder das Kupieren wegen Schwanzbeißproblemen im eigenen Betrieb veranlassen, müssen darin die Unerlässlichkeit für das Schwänzekürzen nachweisen.
In diesem Jahr ist mit intensiven Kontrollen bei der Durchführung des Aktionsplans Kupierverzicht auszugehen. Wichtig: Die Tierhaltererklärung kann nur ausgefüllt werden, wenn zuvor eine Risikoanalyse erstellt wurde. In dieser sind die Schwanz- und Ohrverletzungen bei Saug- und Aufzuchtferkeln sowie bei Vor- und Endmastschweinen anhand einer Stichprobe einmal in sechs Monaten zu erfassen und zu dokumentieren. Aus den in den vergangenen zwölf Monaten erhobenen Daten wird dann ein Mittelwert der Verletzungen berechnet. Weiter kupiert werden darf nur, wenn nachgewiesen ist, dass mehr als 2% der Tiere Verletzungen an Schwanz oder Ohren aufweisen. Für jede Produktionsstufe und VVVO-Nr. muss eine separate Analyse erstellt werden. Die Informationen münden dann in die Tierhaltererklärung, die ein Jahr gültig ist. Schweinehalter sollten deshalb unbedingt die Frist für die Erstellung der Tierhaltererklärung einhalten und diese rechtzeitig an das zuständige Veterinäramt weiterleiten.
Weitere Informationen zum Aktionsplan Kupierverzicht finden Sie hier.